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Abschlag für Strom und Gas bei Lieferbeginn

Bei einem Lieferbeginn kann für einen Strom- und Gaslieferungsvertrag im Rahmen der üblichen Bearbeitungsweise kein exakter Abschlagsbetrag vereinbart werden. Vielmehr gibt der Sachbearbeiter einen voraussichtlichen Verbrauch an, anhand dessen und anhand des geplanten Datums der Jahresrechnung das System den Abschlag berechnet. Die automatische Abschlagsberechnung kann vom Sachbearbeiter weder beeinflusst noch sofort eingesehen werden, sie erfolgt vielmehr erst dann, wenn der Netzbetreiber die vorgenommene Anmeldung bestätigt hat.
Der mutmaßliche Verbrauch richtet sich beim Haushaltsstrom überwiegend nach der Zahl der Bewohner, während bei Heizenergie die beheizte Fläche oder die installierte Heizleistung (falls diese beim Lieferanten hinterlegt ist) zugrunde gelegt wird.

Abschlag für einen neu angemeldeten Gas- oder Heizstromzähler
Die erwähnte Berücksichtigung des geplanten Termins der Jahresabrechnung (JAR) wirkt sich besonders spürbar aus, wenn die Anmeldung auf einen Wärmespeicherstromzähler oder Gaszähler erfolgt. Während der normale Abschlagsplan zwölf Monate umfasst und somit den Mehrverbrauch an Heizenergie während des Winters durch einen geringeren Verbrauch im Sommer ausgleicht, fehlt dieser Effekt bei verkürzten Abschlagsplänen. Somit ist der für Heizenergie zu zahlende Abschlag sehr gering, wenn ausschließlich Sommermonate bei der Abschlagsberechnung berücksichtigt werden; bei einer ausschließlichen Einbeziehung von Wintermonaten in den Abschlagsplan fallen die zu zahlenden Beträge hingegen recht hoch aus. Unvollständige Abschlagspläne entstehen nach einer Neuanmeldung, da das Ablesedatum eines Zählers und damit das vorgesehene Rechnungsdatum fest vorgegeben ist und bei einem Lieferbeginn innerhalb des einem Zählpunkt zugeordneten Abrechnungszeitraums nicht geändert werden kann.

Der reduplizierte Erstabschlag
Die Abschlagsfälligkeit beginnt im Monat des Lieferbeginns. Da der Gas- und Strombezieher mindestens vierzehn Tage vor einem Zahlungstermin über diesen informiert sein muss, kann dieser im ersten Liefermonat häufig nicht realisiert werden. In diesem Fall wird der Abschlag des ersten Monats gemeinsam mit dem Folgeabschlag in Rechnung gestellt. Bei einer verspäteten Anmeldung kann die erste Fälligkeit auch retripliziert oder für noch mehr Monate fällig werden. Wenn diese Summe als zu hoch empfunden wird, lässt sich mit einem Anruf zumeist eine Aufteilung auf die Folgetermine vereinbaren.

Lässt sich der Abschlag auch in Ausnahmefällen nicht bei der Anmeldung fest vereinbaren?
Grundsätzlich besteht für den Sachbearbeiter des Stromlieferanten die Möglichkeit, das Begrüßungsschreiben zu unterdrücken und einen Arbeitsauftrag an die diese bearbeitende Abteilung zu verfassen, die vom System errechnete Abschlagshöhe zu überschreiben und anschließend das Begrüßungsschreiben zu versenden. Diese Bearbeitungsweise führt aber zu einer deutlichen Verzögerung bei der Zusendung des Begrüßungsschreibens und zu einem recht hohen Bearbeitungsmehraufwand, so dass sie so weit wie möglich vermieden wird. Da eine Änderung des Abschlags für Strom und Gas auch nach dem Versand des Begrüßungsschreibens jederzeit möglich bleibt, ist die beschriebene umständliche Weise, einen Lieferbeginn zu bearbeiten, tatsächlich nicht zielführend.