Als Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand bei der Steuer absetzen




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Bundesfinanzhof 17.6.2010, VI R 35/08

Leiharbeitnehmer gehören nicht zu den sonderlich gut bezahlten Arbeitnehmern. Um so wichtiger ist für die betroffenen Arbeitenehmer, über ihre Rechte (zum Beispiel auf Fahrtkostenersatz) und über steuerliche Vorteile der meist ungünstigen Arbeitsbedingungen Bescheid zu wissen. Der Bundesfinanzhof hat nun in seiner Entscheidung vom 17.6.2010, VI R 35/08 einem Zeitarbeitnehmer Recht gegeben, der in seiner Steuererklärung Verpflegungsmehraufwendung steuermindernd abgesetzt hatte.

Entscheidungen des Finanzamtes aufgehoben

Das Finanzamt hatte die Anerkennung von steuermindernden Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt, weil keine Einsatzwechseltätigkeit vorgelegen habe. Eine Besonderheit des Falles war es nämlich, dass der Leiharbeitnehmer bei verschiedenen Firmen in einem Hafenbetrieb eingesetzt war.

Der Bundesfinanzhof hat zwar noch keine endgültige Entscheidung getroffen sondern die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dennoch kann man aus den Gründen herauslesen, dass für die Frage, ob die Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können, es nicht auf die Betrachtung in der Rückschau ankommt. Da kann es nämlich sein, dass ein Zeitarbeitnehmer über einen langen Zeitraum bei dem gleichen Entleihbetrieb tätig war. Dann hätte er, aus der Rückschau, sein Leben und die Verpflegung darauf einstellen können, so dass dann kein Verpflegungsmehraufwand entstanden wäre.

Weiß der Leiharbeitnehmer vorher, wie und wo er arbeitet?

Entscheidend ist vielmehr - so der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung - ob sich der Arbeitnehmer vorher darauf einstellen konnte an einem bestimmten Arbeitort zu bleiben. Das dürfte in den seltensten Fällen bei Leiharbeitnehmern der Fall sein. Es ist ja gerade der Charakter des Leiharbeitsverhältnisses, dass die Arbeitsorte ständig wechseln.

Steuerrecht

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