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Zu den rechtlichen Teilgebieten, mit denen nahezu jeder im Laufe des Lebens konfrontiert wird, gehört das Erbrecht und die Versteuerung des Erbes.

Beantwortet: Die 5 häufigsten Fragen zur Erbschaftssteuer

Da man sich gleichzeitig nur sehr selten damit befassen muss, gibt es in diesem Bereich meist große Unklarheiten. Hier deshalb die Antworten auf die fünf am häufigsten gestellten Fragen:

Beantwortet: Die 5 häufigsten Fragen zur Erbschaftssteuer
Beantwortet: Die 5 häufigsten Fragen zur Erbschaftssteuer

1. Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Grundsätzlich ist in Deutschland jeder durch einen Erbfall Begünstigte verpflichtet, dem Fiskus einen Teil des Erbes zu überlassen. Das trifft auf Kinder, Enkel, Ehegatten, Eltern, Geschwister oder aus anderen Gründen Begünstigte gleichermaßen zu.

2. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe wird nach verschiedenen Faktoren wie der Höhe des Erbes und der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen bestimmt. So müsste beispielsweise der Ehegatte bei einem Erbvolumen (nach Abzug von Freibeträgen) von 230.000 Euro noch 11 Prozent Steuern zahlen, während begünstigte Geschwister 20 Prozent an den Fiskus übergeben müssen. Der niedrigstmögliche Steuersatz liegt übrigens bei 7, der höchstmögliche bei 50 Prozent.

3. Können durch den Sterbefall anfallende Kosten abgezogen werden?

Ja, das ist möglich. Besteuert wird nur die Summe, die den Erben bleibt, nachdem alle Angelegenheiten geregelt wurden. Kosten, die beispielsweise für die Beisetzung und die Eröffnung des Testaments anfallen, können deshalb vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden. Hier muss man allerdings beachten, dass der Staat eine Obergrenze in Höhe von 10.300 Euro festgelegt hat, um Missbrauch zu vermeiden.

4. Gibt es Freibeträge?

Tatsächlich gibt es verschiedene Freibeträge, die geltend gemacht werden können. Diese fallen so hoch aus, dass unter Umständen keine Erbschaftssteuer mehr gezahlt werden muss. Besonders üppig ist der Freibetrag für Ehegatten bemessen, die 500.000 Euro steuerfrei erben können. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Kinder des Verstorbenen können 400.000 Euro steuerfrei für sich beanspruchen und - zumindest in jungen Jahren - ebenfalls einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag geltend machen, dessen Höhe sich nach dem Alter richtet. Tritt der Erbfall ein, wenn man älter als 27 ist, fällt der Versorgungsfreibetrag allerdings weg.

5. Welche Möglichkeiten gibt es, die Erbschaftssteuer zu mindern?

Abseits von den bereits erwähnten Freibeträgen lässt sich die Erbschaftssteuer beispielsweise durch Schenkungen mindern. Damit diese unberücksichtigt bleiben, müssen die Schenkungen allerdings zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht werden. Es macht deshalb durchaus Sinn, sich frühzeitig Gedanken über das Erbe zu machen. Um dabei nichts zu übersehen und eine persönlich zugeschnittene Beratung zu erhalten, sollte man einen Fachanwalt für Erbrecht/für Steuerrecht oder einen Notar konsultieren.
 

(Die genannten Daten und Steuergrenzen wurden im Dezember 2012 von "Anwälte & Notare Ebner & Kollegen", einer Anwaltskanzlei aus Darmstadt überprüft und können eventuell in Zukunft abweichen.)