Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Rosi

Eine stichpunktartige Erläuterung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Der Artikel 2, Absatz 1 im Grundgesetz besagt, dass jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. --> Hieraus ergibt sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht laut Betriebsverfassungsgesetz.

Dieses ist: Das Recht auf Privatssphäre, das Recht auf persönliche Ehre, das Recht am eigenen Bild (Fotografie), das Recht am gesprochenen Wort (Der Fall Andrea Ypsilanti) siehe auch: http://www.welt.de/politik/article2455134/Warum-das-Ypsilanti-Telefonat-nicht-lustig-ist.html

* Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht dafür nicht misszitiert zu werden.

* Deswegen hat man auch ein Recht auf Resozialisierung in Deutschland.

* Der Betroffene ist rehabilitiert wenn er seine Strafe im Gefängnis abgesessen hat.

* Das Bild darf nur veröffentlich werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

* Bei Prominenten ist dies gesetzlich etwas anders geregelt. Der Bundesgerichtshof unterscheidet hier zwischen einer absoluten Person der Zeitgeschichte und einer relativen Person der Zeitgeschichte.

Bei den absoluten Personen der Zeitgeschichte handelt es sich um Politiker, Schauspieler, Musiker, bekannte Sportler usw -> hier kommt es auf die Person an, wer als eine absolute Person der Zeitgeschichte gilt.

Bei den relativen Personen der Zeitgeschichte handelt es sich um Personen, die nur temporär aufgrund der ihrer aktuellen Situation im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Bsp: Magnus Gäfgen (Der Fall Jakob von Metzler),  der Schlächter von Rothenburg usw.

Die Intimssphäre ist immer unantastbar. Egal ob prominent oder nicht. Unter Intimssphäre fällt der Sexualbereich und ärtzliche Untersuchungen. 

Für die Verletzung dieser Rechte kann bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geklagt werden. Hier kommt es massgeblich darauf an, ob ein öffentliches Interesse besteht oder nicht. Es wird immer von Fall zu Fall entschieden.

Seit dem 26. Februar 2008 gibt es eine neue Rechtssprechung.

Die Gesetze zu Gunsten der Presse haben sich etwas aufgelockert. Die Frage ob es ein legitimes, öffentliches Interesse gibt, ist Bestandteil dieser Rechtssprechung.

Fotos dürfen nun nicht mehr isoliert betrachtet werden. Die Texte zu den jeweiligen Fotos werden nun miteinbezogen. Die Wortberichterstattung ist nun das maßgebliche ob bei der Veröffentlichung der jeweiligen Fotos ein Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder nicht.

Argumentation: Die Pressefreiheit muss hier mit berücksichtigt werden. Das wirtschaftliche Interesse bei den Presseverlagen darf nicht komplett vergessen werden.

Auch die Boulevard-Presse (BILD; GALA, InTouch usw.) fällt unter das Presserecht.

Trotz neuer Rechtssprechung dürfen Kinder weiterhin nicht abgelichtet werden.

Hier greift das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz

* Das Recht am gesprochenen Bild ist unter den §§ 22 und 23 KunstUrhG festgehalten

* Die Bild und Wortberichterstattung ist erlaubt, wenn es einen Beitrag zum öffentlichen Interesse bildet

Es gibt 3 Sphären:

a) Die Privatssphäre

b) Die Intimssphäre

und die 03. Sphäre ist die Sozialsphäre. Hier ist der Schutz für die Personen in der Öffentlichkeit am Geringsten.

Die Betroffenen, die sich bewußt aus der Öffentlichkeit zurückziehen haben die größten Chancen sich gegen die Verbreitung von Fotos zu schützen.

* In Frankreich sind die Gesetze noch strenger geregelt. Hier darf man immer nur in seiner Funktion fotografiert werden. Schauspieler, wenn sie als Schauspieler auftreten, Politiker in einer Pressekonferenz usw.