Justus Ganzlock

Gesellschaft

Deutsches Steuerstrafrecht - Strafrecht mit Januskopf

Die öffentliche Wahrnehmung des Begriffes Steuerstrafrecht schwankt in Deutschland. Zuweilen schlagen die Wellen der Empörung zu diesem Thema hoch, der Sozialneid blüht. Wenn Personen des öffentlichen Lebens steuerlicher Vergehen bezichtigt werden - häufig mit Auslandsbezug - wird das Steuerstrafrecht heftig diskutiert.

Wer kennt sie dann nicht, die Stichworte "Selbstanzeige", "Deal" oder auch "Daten-CD". Schnell wird nach einer Verschärfung des Steuerstrafrechts gerufen. Kaum jemanden lässt das Thema kalt. Es wagen sich nur wenige an die Tiefen und Details der komplexen Materie. Eine Definition dieses schillernden Begriffes ist der breiten Öffentlichkeit meist nicht wirklich geläufig.

Steuerstrafrecht - ein spezielles Strafrecht?

Das Steuerstrafrecht ist ein Teil des deutschen Strafrechts und damit auch ein Bereich des Öffentlichen Rechts. Steuerliche Straftatbestände folgen grundsätzlich den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und Systematiken. Auch steuerliche Straftatbestände beschäftigen sich mit Fragen von Tatbestandsverwirklichung, Vorsatz und Schuld. Die grundsätzlichen Regelungen zur Frage der Täterschaft wie etwa Mittäterschaft oder Beihilfe gelten auch für das Steuerstrafrecht.

Formal ist das Steuerstrafrecht im Wesentlichen in der sog. Abgabenordnung (AO) geregelt. Die AO regelt neben den speziellen strafrechtlichen Vorschriften auch das allgemeine steuerliche Verwaltungsverfahren. Die materiellen - also inhaltlich definierten - Steuerstraftatbestände sind in den §§ 369-376 AO geregelt. Sie werden durch verfahrensrechtliche Vorschriften flankiert (§§ 385-408 AO).

Für alle anderen Fragen greift man auf das allgemeine Strafgesetzbuch zurück. Nun hören wir aber nur im Steuerstrafrecht etwas von strafbefreienden Selbstanzeigen. Auch haben wir es nur im Steuerstrafrecht mit der Steuerfahndung zu tun. Wird da nicht auch ständig etwas vereinbart zwischen Behörden und Delinquenten, oft ein "Deal" ausgehandelt?
Es muss mithin Besonderheiten geben.

Besondere steuerstrafrechtliche Regelungen - ein Strafrecht mit doppeltem Boden

Das Steuerstrafrecht verfolgt neben dem Strafanspruch des Staates immer und auch zuerst den Zweck, dem Staat bisher nicht zugeführte Abgaben zu verschaffen. Nicht umsonst ist der Hauptstraftatbestand die sog. Steuerhinterziehung. Geregelt in § 370 AO bedeutet sie einfach:
Dem Staat wird vorsätzlich durch falsche Angaben oder andere Manipulationen vorenthalten, was ihm zusteht. Nun kennt auch das allgemeine Strafrecht so etwas wie den Rücktritt von einer Straftat. Allerdings ist der regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn eine Straftat noch nicht vollendet ist.

Das Steuerstrafrecht macht eine besondere Volte und lässt die sog. strafbefreiende Selbstanzeige - an eigene Voraussetzungen geknüpft - auch bei einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung zu. Was häufig zu besonderer Aufregung bei der breiten Öffentlichkeit führt, hat den Sinn, den Steuersünder wieder in den Bereich des gesetzmäßigen Verhaltens zurückzuführen. Primär aber soll er den Anreiz haben, schnell die hinterzogenen Abgaben zu entrichten. Sonst gibt es keine Strafbefreiung.

Man mag dies für ungerecht halten. Dem Räuber wird nicht per se Strafbefreiung eingeräumt, wenn er die Handtasche zurückgibt und der alten Dame auf die Beine hilft. Strafmilderung - ja vielleicht.

Hier schimmert die Janusköpfigkeit - eine Materie mit zwei Seiten - im Steuerstrafrecht durch: Es geht primär um die Abgaben, sekundär um Strafe. Steuerstraftatbestände sind oft komplex, schwierig in der Beweisführung. Warum also nicht die schwarzen Schafe allein heimkommen lassen? Die hastigen Aktionen von "Steuersündern" nach CD-Datenkäufen mögen wohl dafür sprechen, dass diese Art des Verfahrens zur Abgabensicherung gar nicht so ungeschickt angelegt ist.

Dabei sollte man andererseits den Strafanspruch des Staates allgemein nicht unterschätzen. Abgabensicherung hindert beispielsweise die Steuerfahndung als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft nicht, bei Steuerfahndungsmaßnahmen auch aufgefundene Beweismittel zur allgemeinen Verwertung verfügbar zu machen, die nichts mit Steuerstraftaten zu tun haben. Die Steuerfahndung mit ihren weitreichenden Befugnissen insbesondere zur Durchsuchung ohne Anordnung ist durchaus sehr gut geeignet, effektiv zu ermitteln.
Die sog. Deals zwischen Beteiligten im Strafverfahren - Absprachen zur Strafbemessung - sind im Übrigen keine Spezialität des Steuerstrafrechts. Sie werden dort offensichtlich nur besonders öffentlichkeitswirksam.

Die Rechtsmäßigkeitsfragen beim Kauf von Daten-CDs können nicht im Steuerstrafrecht gelöst werden. Sie betreffen allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsätze, Fragen der Staatsethik wie auch Beweisverwertungsfragen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter http://www.steuerberater-muenchen.de/steuerstrafrecht/