Die 13 wichtigsten rechtlichen Anforderungen an Online-Shops:
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Die 13 wichtigsten rechtlichen Anforderungen an Online-Shops:

Das Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) definiert eine Vielzahl von Informationspflichten, wie z.B. über den Namen des Seitenbetreibers, die Handelsregisternummer und das Registergericht, natürlich nur soweit eine Eintragung besteht (Art. 246 EGBGB). Dort ist auch geregelt, welche Informationen dem Verbraucher vor Abgabe einer Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen sind. Diese umfassenden Pflichten sind praktisch nur mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umzusetzen. Es bietet sich daher an, rechtsichere AGB zu verwenden.


Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen bestehen spezifische, über den Normalfall hinausgehende Informationspflichten. Hierunter fällt bspw. auch die Vermittlung von Krediten bei einem finanzierten Kauf. Nachfolgend hat Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. von der IT-Recht Kanzlei DURY die 13 wichtigsten Fallstricke für Online-Shop-Betreiber zusammengetragen:

1. Allgemeine Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


Der Shop-Betreiber muss zunächst seine Identität und jede für die Geschäftsbeziehung wichtige ladungsfähige Anschrift mitteilen. Es sollte zudem klarstellend aufgenommen werden, mit wem der Vertrag zustande kommen soll.
Auch eine etwaige Mindestlaufzeit des Vertrags sowie eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer sollen in den AGB erwähnt werden.


2. Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB


Der Kunde ist vor Abschluss des Bestellvorgangs über alle Belange der Bestellung zu unterrichten.


Der Shop-Betreiber muss bspw. eindeutig über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen und wie man Eingabefehler bzw. einen fälschlicherweise in den Warenkorb eingelegten Artikel wieder löschen kann.


Zudem muss der Verbraucher, der in einem Online-Shop bestellt, darüber unterrichtet werden, ob er den Vertragstext speichern kann und welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen.


3. Unverzügliche Bestätigung der Bestellung


Im Onlinehandel ist der Händler verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach der Bestellung eine Bestellbestätigung zu übersenden, die die Einzelheiten über das gekaufte Produkt, den Preis und die Kaufpreisabwicklung enthalten muss. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung einer E-Mail. Die rechtliche Beurteilung einer derartigen automatisierten Bestellbestätigung hängt vom Text und vom Inhalt der übersendeten E-Mail ab. Eine korrekte Bestellbestätigung muss die komplette Anbieterkennzeichnung, die gewählte Zahlungsart, eine Produktbeschreibung mit allen wesentlichen Eigenschaften der Ware und die Zusammensetzung des Preises, d.h. alle Preisbestandteile enthalten.


Daneben sollte in der automatisierten Bestellbestätigung die vollständige und rechtskonforme Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung enthalten sein. Nur die Übersendung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung per E-Mail genügt den Formanforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.


Mit der Bestellbestätigung kann der Shopbetreiber auch steuern, zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen werden soll. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss auch in den AGB deutlich beschrieben werden. Falls der Warenbestand im Online-Shop nicht durch eine automatisierte Anbindung an ein Warenwirtschaftssystem mit dem Lagerbestand dynamisch abgeglichen werden kann, sollte man den Vertrag erst durch eine gesonderte, manuell erzeugte E-Mail zustande kommen lassen. Bei einem automatisierten Vertragsabschluss durch die automatisierte Bestellbestätigung läuft man ansonsten Gefahr, Verträge abzuschließen, ohne dass die bestellte Ware überhaupt noch vorhanden ist. Dies sollte man vermeiden.


4. Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberecht


Im Gegensatz zum Kauf im Geschäft steht dem Verbraucher beim Kauf in einem Online-Shop im Regelfall ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu. Beim Online-Kauf hat der Verbraucher also einen klaren Vorteil, da er die Ware innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen an den Shopbetreiber zurückgeben kann. Im Ladengeschäft sind die Kunden auf Kulanz angewiesen. Selbst die Rücksendekosten sind im Fall eines Widerrufs vom Shopbetreiber zu ersetzen, es sei denn der Warenwert der zurückzusendenden Sache liegt unter 40 € und die Kostentragung durch den Kunden wurde vereinbart.


Im Zuge der europäischen Harmonisierung wird die sog. “40 €-Klausel” spätestens 2014 gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Verbraucher die Rücksendekosten der betreffenden Ware in jedem Fall zu zahlen. Daneben kann er den Widerruf nicht einfach durch Rücksendung der Ware geltend machen. Zukünftig wird hierfür ein Widerrufs-Formular notwendig sein.


5. Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht


Ein Punkt, an dem sehr viele Online-Shops scheitern, ist die rechtskonforme Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht. Nachdem vor den Gerichten in den Vorjahren erbittert um die richtige Formulierung des Belehrungstextes gestritten wurde, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und nahm im September 2009 eine Musterbelehrung in das EGBGB auf (Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB). Zuvor gab es nur einen Vorschlag einer Formulierung in der sog. BGB-Info-Verordnung. Die seit September 2009 geltende gesetzliche Fassung der Widerrufsbelehrung wurde im August 2011 durch eine neue Fassung abgelöst. Ob Sie die aktuelle Version der Musterwiderrufsbelehrung verwenden, können Sie übrigens einfach daran erkennen, ob im ersten Abschnitt von “§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB” die Rede ist; sollte sich hingegen noch ein Bezug auf “§ 312e Absatz 1 Satz 1 BGB” finden, verwenden Sie die alte Fassung. Dann besteht eine nicht zu unterschätzende Abmahngefahr.


Auch wenn die Musterwiderrufsbelehrung vom Gesetzgeber nach dem Baukastenprinzip aufgebaut wurde, sollte ein spezialisierter Anwalt den Text vor Verwendung kontrollieren. Ein Großteil der Abmahnungen im Bereich der Online-Shops wird immer noch aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen. In jedem Fall gilt die Grundregel, keine Veränderungen an dem Text der Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen und sich strikt an die vorhandenen Gestaltungshinweise zu halten.
 

6. Angabe des Brutto- bzw. Nettopreises


Die fehlerhafte Angabe der Preise in einem Online-Shop ist ein weiterer häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Können auch Verbraucher in dem Online-Shop bestellen, ist stets der Bruttopreis anzugeben. Details regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Ob das Angebot an Verbraucher gerichtet ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei das Verständnis derjenigen Personen, die üblicherweise auf solche Angebote zugreifen. Reine Business-to-Business Shops (B2B-Shops) sollten nicht für Verbraucher zugänglich sein. In letzter Zeit kam es vermehrt zu Abmahnungen von reinen B2B-Shops, weil die Shopbetreiber nicht ausreichend gewährleisten konnten, dass nicht doch Verbraucher bei dem Shop bestellen. Falls keine Verifikation, z.B. über die Umsatzsteuer-ID, stattfindet, sollten auch reine B2B-Shops Brutto-Endpreise nennen und sich an die Regelungen gegenüber Verbrauchern halten.


7. Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile


Die Preisangabenverordnung verlangt aber nicht nur, dass überhaupt Brutto-Endpreise genannt werden, sondern auch, dass zumindest auf der Artikelseite in der Nähe des Brutto-Endpreises darauf hingewiesen wird, dass in dem angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist und welche weiteren Preisbestandteile noch hinzukommen. Bewährt ist der Hinweis: “inkl. MwSt. zusätzlich Versandkosten”, wobei der Begriff “Versandkosten” dann auf eine Versandkostentabelle verlinken sollte. Zusätzlich ist zu empfehlen, bereits in den Suchergebnissen und Artikelübersichten einen Sternchenhinweis aufzunehmen, der am Ende der Seite auf einen entsprechenden Hinweistext (“*alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”) Bezug nimmt. Bei Waren, die nach Größe oder Gewicht zu bemessen sind, ist zusätzlich der Grundpreis der Ware anzugeben, z.B. der Preis pro 100g oder pro Liter. Auch das Fehlen der Grundpreisangabe kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.


8. Liefer- und Versandkosten


Über die empfohlene Verlinkung einer Versandkostentabelle hinaus, verlangt nun auch der Gesetzgeber im Rahmen der Button-Lösung, dass spätestens bei Aufruf der letzten Seite des Bestellprozesses die konkreten Versandkosten genau benannt werden müssen. Auf der Artikelseite reicht ein Hinweis, dass Versandkosten anfallen; in der Artikelübersicht oder in Suchergebnissen ist ein solcher Hinweis keine Pflicht, gleichwohl aber empfehlenswert. Auch hier ist nochmals auf die neueste Rechtsprechung des OLG-Hamm hinzuweisen, dass die Formulierung “Auslandsversandkosten auf Anfrage” als unzulässig ansieht (OLG-Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10). Shopbetreiber, die ins Ausland liefern, müssen also die anfallenden Versandkosten und alle weiteren Kosten nennen. Da dies nicht immer leicht umzusetzen ist, empfehlen wir die Aufnahme einer umfangreichen Versandkostentabelle und ggf. die Nennung von Versandkostenpauschalen. Auf die Versandkostentabelle kann dann von den Artikel-Detailseiten aus verlinkt werden.


9. Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke


Wirbt der Shop-Betreiber mit Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, müssen diese klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden. Mögliche wettbewerbsrechtliche Verstöße, wie z.B. falsche durchgestrichene UVP-Preise (unverbindliche Preisempfehlung), die Angabe von irreführenden „Mondpreisen“ bei Preisnachlässen oder sonstige Fehler bei der Preisangabe bergen eine große Abmahngefahr. Wir empfehlen hier klarzustellen, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Mit solcher Transparenz können Abmahnungen vermieden werden. Eine Irreführung der Verbraucher darf nicht stattfinden.
 

10. Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen, damit sie wirksam werden, in den Vertrag ordnungsgemäß einbezogen werden. Der Shop-Betreiber muss also den Kunden vor definitivem Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen und ihm die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt es, wenn die AGB auf der Bestellseite über einen gut sichtbaren „sprechenden Link“ aufgerufen werden können. Das Aktivieren einer Checkbox ist nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber sehr zu empfehlen. Der Link zu den AGB ist „sprechend“, wenn er klar, verständlich und gut platziert ist. Im Bestellvorgang muss der Link gut sichtbar eingeblendet werden. Die Verwendung von AGB ist keine Pflicht, so dass der Verzicht darauf keinen offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Jedoch sind die zahlreichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen kaum auf anderem Weg zu erfüllen.


11. AGB erreichbar, druckbar und speicherbar


Die AGB müssen jederzeit erreichbar sein und sollten einfach ausdruckbar und/oder abzuspeichern sein. Es reicht nicht, die AGB nur in einer Flash-Animation oder Java-Applet anzuzeigen. Bei der Prüfung von Online-Shops tauchen auch immer wieder AGB-Texte auf, die in einer sog. Scroll-Box in die Internetseite eingebunden sind. Auch hier ist zu empfehlen, dass eine gesonderte Möglichkeit zum Ausdruck oder zur Speicherung des AGB-Textes in die Seite integriert wird. Die Scroll-Box darf auch nicht zu klein sein, so dass die AGB noch gut lesbar bleiben.


12. Umsetzung der Button-Lösung


Seit dem 01. August 2012 ist die sogenannte „Button-Lösung“ in Kraft. Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen, müssen seit diesem Datum den Bestellbutton in ihrem Online-Shop ggf. neu beschriften und den Check-Out-Prozess des Online-Shops so umbauen, dass die rechtlich vorgeschriebenen Informationen oberhalb des Bestellbuttons in dessen unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe angezeigt werden.

13. Keine unzulässige Angabe der Versanddauer in den AGB (z.B. „voraussichtliche Versanddauer“ oder „Versanddauer in der Regel“.


Die Rechtsprechung sieht die AGB-Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage” bzw. die Verwendung der Angabe „Versanddauer in der Regel“ als unwirksam i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB an. Die Käufer können bei diesen Formulierungen nicht zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die vorhergesagte Versanddauer Gültigkeit besitzt und in welchen Fällen der Versand länger dauern kann.

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