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Die Abmahnung im Arbeitsrecht: Wie können Arbeitnehmer reagieren?

 

 

Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, muss sich genau überlegen, wie darauf zu reagieren ist.

Eine Abmahnung weckt bei Arbeitnehmern meist recht krasse Empfindungen: Das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, Ärger über den Vorgesetzten oder auch der Eindruck, jetzt auf der „Schwarzen Liste“ zu stehen. Betroffene stecken in einem scheinbar unlösbaren Dilemma. Geht man gegen die Abmahnung nicht vor, erkennt man die Vorwürfe des Chefs quasi ungewollt als rechtens an. Das Risiko dabei: Möglicherweise dient die Abmahnung nur als planmäßig erste Stufe, um das Arbeitsverhältnis zu lösen.
Unternimmt man hingegen Schritte gegen die Abmahnung, könnte dies eine Eskalation des Konflikts auslösen, die ebenfalls mit der Kündigung endet. Doch ganz so allmächtig und willkürlich, wie oftmals befürchtet, ist das disziplinarische Instrument Abmahnung dann doch nicht...
 

Die Abmahnung im Arbeitsrecht: Wie können Arbeitnehmer reagieren?
Die Abmahnung im Arbeitsrecht: Wie können Arbeitnehmer reagieren?

Was ist eine arbeitsrechtliche Abmahnung?

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers wird oftmals mit einem Begriff aus dem Fußballjargon umschrieben: Demnach gilt sie als die „Gelbe Karte“. Der Arbeitgeber warnt den Arbeitnehmer davor, ein bestimmtes Verhalten fortzusetzen. Dieses wird als Verstoß gegen arbeitsvertragliche, gesetzliche oder betriebsinterne Regeln angesehen. Der Arbeitgeber erklärt, dass er weiteres Fehlverhalten nicht dulden will. Oftmals wird für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht. Somit ist die Abmahnung ein relativ scharfes Mittel der Disziplinierung. Arbeitgeber verwenden es zumeist, um später bei einer eventuellen Kündigung Rechtssicherheit zu haben.
Abgemahnte Vorfälle können beispielsweise sein:

  • Ständige Verspätungen
  • Dauerhaft sehr schlechte Arbeitsleistung
  • Verhalten, das den Arbeitsfrieden stört
  • Suchtmittelgenuss am Arbeitsplatz
  • Fortgesetzte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften
  • Verbreitung von verfassungsfeindlichem Gedankengut

Es gibt allerdings auch Vorfälle, bei denen eine Abmahnung allgemein als entbehrlich angesehen wird. Der Arbeitgeber darf hierbei sofort kündigen, da eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise bei extremen Formen sexueller Belästigung oder bei Diebstahl der Fall sein.
 

Juristische Aspekte rund um die Abmahnung

Um die arbeitsrechtliche Abmahnung ranken sich einige Mythen und Halbwahrheiten. Dazu gehört beispielsweise die Aussage, dass mit der zweiten Abmahnung die Kündigung eintritt. Im Folgenden werden daher einige juristische Eckpunkte aufgezählt. Vorsorglich sei betont, dass es sich hierbei lediglich um Anhaltspunkte handelt, die eine qualifizierte Bewertung des Einzelfalls nicht ermöglichen.

  • Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Zu Beweiszwecken wird sie jedoch in der Regel niedergeschrieben.
  • Eine Abmahnung muss zeitnah erfolgen. Der Arbeitgeber kann in der Regel also nicht einen Vorfall arbeitsrechtlich wirksam rügen, welcher ihm bereits seit Monaten bekannt ist.
  • Jede Abmahnung, die rechtskräftige Basis einer eventuellen Kündigung sein soll, muss eine Hinweis- und eine Warnfunktion enthalten. Der Gerügte wird also auf den konkreten Verstoß hingewiesen und zudem verwarnt, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Manche Firmen unterlassen diesen Warnteil übrigens ganz bewusst, damit der Arbeitnehmer (mit seinen ansonsten durchaus geschätzten Fähigkeiten) nicht vorsorglich von selbst zur Konkurrenz abwandert.
  • Wurde ein Vorfall durch Abmahnung gerügt, kann er ohne erneute Vorkommnisse nicht zugleich als Kündigungsgrund dienen. Immerhin muss der Betroffene ja erst Gelegenheit haben, sein Verhalten zu ändern. Ebenso ist eine zweite Abmahnung möglicherweise nur dann ein Kündigungsgrund, wenn sie ein zumindest ähnliches Fehlverhalten betrifft.
  • Eine Abmahnung muss nicht zwingend durch jemand erfolgen, der auch zur Kündigung berechtigt ist. Abmahnen dürfen beispielsweise auch direkte Vorgesetzte, sofern ihnen dies im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung erlaubt ist.
     

Abmahnung erhalten: Wie reagieren?

Für viele Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Abmahnung mit Kränkungen, Zorn und dem Gefühl der Hilflosigkeit verbunden. Unsicherheit macht sich breit. Wie nun am besten reagieren? Zunächst einmal sollte man sich in Ruhe kritisch selbst hinterfragen und dabei gedanklich die Position des Vorgesetzten einnehmen. Beinhalten die Vorwürfe vielleicht doch ein Körnchen Wahrheit? Falls dem so ist, empfiehlt sich möglicherweise eine Gegendarstellung. Darin sollten (in sachlicher Weise) entlastende, verteidigende und richtigstellende Aspekte aufgeführt sein. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, diese Gegendarstellung seiner Personalakte beifügen zu lassen. Sie kann als Beweisstück dienen, falls später doch noch eine Kündigung erfolgt.
Wird eine Abmahnung hingegen als völlig unberechtigt empfunden, ist die Vorgehensweise schwieriger. Bei einer als grob verfehlt eingeschätzten Abmahnung liegt natürlich der Verdacht nahe, dass persönliche Abneigungen eines Vorgesetzten im Spiel sind. Es ist klar, dass hierbei ein offener Konflikt früher oder später ausbrechen wird. Die schlechteste Lösung ist es daher, überhaupt nicht zu reagieren. Stattdessen selbst in die Offensive zu gehen, erfordert jedoch Mut, Entschlossenheit und Klarheit über die möglichen Folgen.
Zunächst einmal kann auch hier eine Gegendarstellung kein Fehler sein. Sie sollte ebenfalls sachlich formuliert werden und keinesfalls ein „Schuldanerkenntnis“ enthalten. Zudem kann sie um die Aufforderung ergänzt werden, die Abmahnung zu annullieren. Besteht ein Betriebsrat, kann dieser eventuell eine gütliche Einigung vermitteln.
Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten. Oft ist dies aber keine gute Idee. Viele Verfahren enden mit einem gerichtlichen Vergleich, nach welchem beide Parteien getrennte Wege gehen. Falls nicht, wird zumindest aber das Arbeitsklima künftig beeinträchtigt sein.
Einen offensiven Konflikt um die Abmahnung sollte man nicht allein ausfechten. Betriebsräte, Gewerkschaften oder notfalls ein Anwalt können mit dem jeweiligen Sachverhalt realistischer und emotional unbelastet umgehen. Erhärtet sich allerdings der Verdacht, dass die Gegenseite an einer gütlichen, für alle akzeptablen Lösung nicht wirklich interessiert ist, hilft auch der beste Rechtsbeistand nicht, das ursprüngliche Arbeitsklima wiederherzustellen. Parallel zur juristischen Auseinandersetzung sollten Betroffene sich dann in Eigeninitiative nach einem neuen Job umsehen. Die Chancen für Arbeitssuchende in ungekündigter Position sind oftmals besser...
 

Bitte beachten Sie, dass oben stehender Text keine Rechtsberatung darstellen kann und will. Die gemachten Ausführungen ersetzen nicht eine qualifizierte Beratung, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt.
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