Bettina.Eichhorst

Gemeinnützige Vereine können ihren Vorständen eine Ehrenamtspauschale zahlen. Es gibt allerdings einiges dabei zu beachten.

Die Ehrenamtspauschale – das müssen Vereine beachten

Gemeinnützige Vereine sowie kirchliche oder öffentliche Einrichtungen können für ehrenamtlich tätige Personen eine Ehrenamtspauschale zahlen. Dies betrifft fast jede Art von ehrenamtlicher Tätigkeit. Zum Beispiel die Tätigkeit als

• Vorstand
• Schatzmeister
• Platzwart
• Gerätewart
• Betreuer
• Aufsichtspersonal
• Bürokräfte
• Reinigungskräfte
• Fahrdienste
• Schiedsrichter im Amateurbereich

Voraussetzung für die Zahlung einer Ehrenamtspauschale
Neben der ehrenamtlichen Tätigkeit müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden kann.

• Die ehrenamtliche Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen.
• Die Tätigkeit muss als Nebenberuf ausgeübt werden. Zeitlich darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
• Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist bis zu einer Höhe von 720 Euro pro Jahr sozialabgaben- und steuerfrei.
• Die Satzung muss eine entsprechende Regelung enthalten.

Die Satzung muss eine entsprechende Regelung enthalten
Nur, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält, darf der Verein ehrenamtlich tätigen Personen (Vorstand, Kassierer, Betreuer etc.) eine pauschale Aufwandsentschädigung, die sogenannte Ehrenamtspauschale zahlen. Fehlt in der Satzung diese Regelung, könnte die Zahlung einer Ehrenamtspauschale zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Daher ist es dringend erforderlich, das Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen, die Zahlung einer Ehrenamtspauschale in die Satzung aufnehmen. Mustersatzungen mit der entsprechenden Regelung stellen unter anderem das Finanzamt, der Deutsche Olympische Sportbund und der jeweilige Landessportbund zur Verfügung.

Achtung! Nachweispflicht
Die Zahlung der Ehrenamtspauschale muss satzungskonform geschehen. Achtung! Nachweispflicht. Die Entscheidung darüber, wer wann wie viel für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten hat, muss protokolliert werden. Außerdem muss der ehrenamtlich Tätige den Erhalt der Ehrenamtspauschale schriftlich bestätigen und, dass er nicht bei einer anderen gemeinnützigen Organisation die Ehrenamtspauschale bereits in Anspruch genommen hat oder im laufenden Jahr noch erhält.