Elly Kreeb

Splitten von Handwerkerrechnungen

Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

In meinem Mietvertrag gibt es im § 12 (Schäden in den Mieträumen) die so genannte Kleinreparaturklausel. Diese Klausel kann nach den jüngsten Erfahrungen mit meinem Vermieter falsch interpretiert werden. Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn es um Reparaturen im geringfügigen Umfang geht.

In meinem Fall handelte es sich um je ein schmales Fenster in Wohnzimmer und Küche, die beim Kippen aus den Angeln zu fallen drohten. Ein Schreinermeister aus meinem Bekanntenkreis sagte mir, dass dies unbedingt repariert werden müsse. Ich habe also meinen Vermieter, die Evang. Kirchenpflege, angerufen und dem zuständigen Sachbearbeiter aufs Band gesprochen, dass die zwei kleinen Fenster einer Reparatur bedürfen.

Nach einiger Zeit kam die Fenster-Firma und konnte beim ersten Besuch nur das Fenster in der Küche reparieren. Für das Fenster im Wohnzimmer brauche man neue Beschläge, die erst noch bestellt werden müssen. Der Monteur versperrte mir das Fenster im Wohnzimmer  und nahm den Griff heraus, so dass ich es sechs Wochen nicht benützen konnte.

Hier muss ich erwähnen, dass sich meine Mietwohnung in einem Jugendstilhaus aus dem Jahre 1905 befindet. Der Dachaufbau, in dem meine Wohnung liegt, ist zwar erst etwas über zwanzig Jahre alt, aber unglaublich leicht gebaut und sehr zugig. Der Zugwind haut  diese beiden kleinen Fenster sofort wieder zu, wenn sie gekippt sind und nebenan irgendwo ein anderes Fenster geöffnet wird. Dieses häufige, ungewollte Zuschlagen der gekippten Fenster hat sicher auch zu der Abnützung der Beschläge beigetragen.

Etwa vier Wochen nach Reparatur des Küchenfensters erhielt ich von meinem Vermieter eine Rechnung für diese Reparatur in Höhe von 43,59 €, ausgestellt von der Fenster-Firma. Ich war perplex! Noch nie hat mir in meiner Zeit als Eigentümerin ein seriöser Handwerker eine Rechnung gesplittet. Ich bat den Vermieter sofort um eine einzige Rechnung für beide Fenster. In der Tat halte ich es für ein starkes Stück, mir zum Zeitpunkt wo der Gesamtauftrag noch nicht erledigt war, bereits eine Teilrechnung zu schicken. Ich wusste doch nicht, ob die Beschläge fürs andere Fenster überhaupt beschafft werden konnten.

Sechs Wochen nach der Reparatur des Küchenfensters traf der Monteur ein, um die neuen Beschläge, die nach mehreren Falschlieferungen endlich geeignet waren, in das Fenster im Wohnzimmer einzubauen. Ich fragte ihn, warum das Küchenfenster extra berechnet wurde und da legte er wütend los: Seine Firma habe von der Kirche Vorschriften bekommen, für jede kleine Reparatur eine Extra-Rechnung auszustellen. Dies bedeute auch für ihn durch das Ausstellen der Papiere eine erhebliche Mehrarbeit.

Die Antwort der Kirche auf meine Beschwerde lautete:“ Gemäß der vertraglichen Regelung in Ihrem Mietvertrag sind Sie verpflichtet, Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von 80 € selbst zu tragen.“ Die Rechnung für das Wohnzimmerfenster liege bisher noch nicht vor. Seltsam! -  hatte der Monteur doch bereits bei seinem ersten Besuch nicht nur am Küchenfenster,  sondern ebenso am Wohnzimmerfenster gearbeitet, um die alten Beschläge zu entfernen.

Solche dubiosen Machenschaften waren mir bis dahin noch nicht begegnet; da in den bisher bewohnten Neubauwohnungen kaum nennenswerte Reparaturen angefallen waren. Ich recherchierte also im Internet über die mir unbekannte Kleinreparaturklausel und fand heraus, dass das Splitten von Handwerkerrechnungen nicht zulässig sei, es aber von unseriösen Hausverwaltungen häufig praktiziert werde. Im Internet wurde empfohlen den Mietvertrag auf die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfen zu lassen und rechtskundigen Rat einzuholen.
 

Einholen von Rechtsauskünften

1. Zuerst habe ich bei der Verbraucherzentrale angerufen und mit einem Juristen gesprochen, der mir sagte, dass es in einem solchen Fall nicht darauf ankomme, wie die Rechnung gestellt sei, sondern einzig und allein darauf, wie der Auftrag erteilt wurde! Der Auftrag für die Reparatur muss dem Vermieter auf einmal  (d.h. beide Fenster müssen dem Vermieter gleichzeitig zur Reparatur gemeldet werden.) Das habe ich instinktiv richtig gemacht. Ich habe nicht zweimal angerufen und auch nicht jedes Fenster extra zur Reparatur angemeldet! Nur in einem solchen Fall wäre das Ausstellen von zwei Rechnungen legal gewesen.

Der Jurist empfahl mir noch, auf alle Fälle die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag von einem Experten des Mietervereins prüfen zu lassen. Da die Kirche ihre Forderung von 43,59 € -, auch als sie die zweite Rechnung in Händen hatte, aufrecht erhielt, ließ ich mir von der Verbraucherzentrale einen Termin für ein Gespräch mit einem Mietrechtsexperten des Mietervereins geben.

Von der zweiten Rechnung für das Wohnzimmerfenster erhielt ich
leider keine Kopie, mir wurde vom Vermieter lediglich mitgeteilt, dass sie über der Kleinreparaturklausel liege und somit direkt vom Vermieter zu begleichen sei.

2. Das Gespräch mit der Mietrechtsexpertin in der Verbraucherzentrale ergab, dass die Kleinreparaturklausel in meinem Mietvertrag wirksam sei. Dies berechtige meinen Vermieter aber trotzdem nicht, die Rechnung über die Reparatur der zwei Fenster zu splitten. Es handelt sich juristisch gesehen um einen größeren Auftrag. Dass die Fenster-Firma zweimal kommen musste, könne mir nicht angelastet werden. Die abgesplittete Rechnung über 43,59 € müsse also von mir nicht bezahlt werden. Die Beraterin stellte mir noch eine Mahnung in Aussicht und fügte hinzu, dass sich höchstwahrscheinlich kein Richter mit so einem niedrigen Rechnungsbetrag befassen würde.

Als ich den uns von der Kirche auf unser Altbaudach gestellten Funkmast erwähnte, konnte die Beraterin mir sogar sagen, wie hoch die Summen sind, die die „Aufsteller“ eines solchen Mastes jährlich einstreichen. Der Betrag war sogar  höher als die Bürgerinitiative „Der Mast muss weg“ uns genannt hatte.

( Verbraucherzentrale) http://www.verbraucherzentrale.de
 

Eigenwillige Lösung des Problems

Die in Aussicht gestellte Mahnung kam prompt – und zwar von Haus und Grund Stuttgart. In zwei Schreiben dieser Institution wurde versucht mich zu verunsichern, indem behauptet wurde, die wirksame Kleinreparaturklausel im § 12 meines Mietvertrages erlaube diese Splittung der Reparatur-Rechnung. Bevor der zweite mir von Haus und Grund gesetzte Termin zur Zahlung verstrichen war, griff mein Vermieter zur Selbsthilfe.

Zum ersten Mal seit den über sechs Jahren, die ich in dem alten Haus wohne, bekam ich bei der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 eine größere Summe zurück. Neben dem Betrag befand sich ein Kreuzchen und unten im Brief war handschriftlich vermerkt: “Das Guthaben wird mit der offenen Forderung in Höhe von 43,59 € verrechnet.“

So kam mein christlicher Vermieter doch noch in den Genuss der rechtswidrigen Forderung. Die Reparaturkosten für  beide Fenster wären aber im Gesamtbetrag bereits durch den Mietzins abgedeckt  gewesen! Seit meinem Einzug in dieses Seniorenwohnhaus flattern mir die Mieterhöhungen alle 15- 23 Monate ins Haus. Dies führt bei unseren Mieterinnen, die unter der Armutsgrenze leben, stets zu einer Flut von Tränen! Durch solche häufigen Mieterhöhungen wird - bewusst oder unbewusst - eine große Altersarmut produziert, die schlussendlich doch der Staat bezahlen muss.