Mitgehörte Telefonate als Beweis im Prozess
Dürfen mitgehörte Telefongespräche in einen Prozess als Beweis eingeführt werden?
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 23. April 2009 – 6 AZR 189/08 damit zu befassen, ob ein mitgehörtes Telefongespräch im Rahmen eines Prozesses verwertet werden kann. Grundsätzlich gilt nämlich das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Beweiserhebung könnte selbst das Persönlichkeitsrecht des anderen Gesprächspartners verletzen.
Grundsätzlich zulässig, wenn nicht heimlich
Es gibt Fälle, in denen die Beweisverwertung von mitgehörten Telefongesprächen, grundsätzlich zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn dieses Mithören nicht heimlich geschieht, etwa weil der Gesprächspartner darauf hinweist, dass das Telefon auf Lautsprechen geschältet ist und die Person XY mithört.
In anderen Fällen, also beim heimlichen Mithören auf einer Seite, war die Verwertung nicht erlaubt. So hatte auch die Vorinstanz im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall die Sache gehandhabt. Eine Mitarbeiterin war außerhalb des allemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz in den ersten sechs Monaten gekündigt worden. Sie berief sich auf Sittenwidrigkeit der Kündigung, weil der Ausspruch der Kündigung eine Maßregelung dargestellt habe. Die Mitarbeiterin habe sich nämlich geweigert, trotz Arbeitsunfähigkeit zu arbeiten.
Die Personaldisponentin stritt das ab und wurde als Zeugin vernommen. Das Landesarbeitsgericht vernahm aber nicht die Zeugin, die auf Seiten Mitarbeiterin das Gespräch mit angehört haben wollte, unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte der Personalleiterin am anderen Ende.
Ausnahme von dem Verwertungsverbot
Das Bundesarbeitsgericht entwickelte nun eine Ausnahme von dem Verwertungsverbot für den Fall, dass das Mithören ohne Wissen, der Gesprächsteilnehmer geschieht. Die Arbeitnehmerin hatte erklärt, dass eine Freundin das lautgestellte Telefon heimlich ohne ihr zutun mitangehört hatte, in dem sie zur Arbeit durch die Personalleiterin aufgefordert wurde. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen.
Kritik
Es steht zu befürchten, dass die Anzahl der Telefongespräche, die heimlich – ohne Zutun einer der Parteien, die aber dennoch das Telefon laut stellen – sprunghaft ansteigen wird. Warum das Beweisverwertungsverbot davon abhängen soll, ob die eine Seite zielgerichtet das Mithören ermöglicht ist nicht unbedingt verständlich.
Du weißt was? Dann schreib' was.
Pageballs ist eine neue Ratgeber und Spenden Community. Verdiene Geld über die Werbeeinnahmen der Seite oder spende deine Einnahmen wohltätigen Organisationen. Moderne Heimarbeit 2.0 und Online Marketing. Jeder kann mitmachen! zur Anmeldung
