Pfändungsschutz durch das P-Konto
Vor rund einem Jahr wurde der Pfändungsschutz für Konten verbessert
Was ist überhaupt eine Konto-Pfändung?
Eine Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Das bedeutet auch, dass einer Pfändung ein Vollstreckungstitel, meist ein Urteil, zu Grunde liegt. Es kann also nicht vorkommen, dass eine solche Pfändung aus “heiterem Himmel” kommt. Vielmehr muss es bereits vorher ein Verfahren gegeben haben, in dem der Schuldner zur Zahlung verurteilt worden ist oder sich auf andere Weise dazu verpflichtet hat. Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher “Kuckuk aufkleben” kennt man aus dem Fernsehen. Die Kontopfändung geschieht, praktisch unsichtbar für den Schuldner, dadurch, dass die Gläubiger Zugriff auf seine Konten bei der Bank nehmen.
Kontopfändung = handlungsunfähig
Wer ein Konto gepfändet bekommt, wird dadurch im Rechtsverkehr nahezu handlungsunfähig, denn die meisten Geschäfte außerhalb des täglichen Einkaufs werden über Girokonten abgewickelt. Durch die Pfändung des Girokontos, ist dem Schuldner die Verfügung über das Guthaben dort entzogen worden. Häufig nahmen die Banken die Pfändung zum Anlass, den Vertrag über das Girokonto zu kündigen.
Unpfändbare Lohnansprüche
Ähnlich wie bei Gegenständen, die für die bescheidene Lebensführung notwendig sind und nicht gepfändet werden dürfen, gibt es auch für den Arbeitslohn Mindestbeträge, die dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Unterhaltsverpflichteten und wird regelmäßig neu – in etwa den gestiegenen Lebenshaltungskosten – angepasst. Auf diesen Mindestbetrag (für einen Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen knapp 1.000 Euro) darf der Gläubiger nicht zugreifen. Eine Kontopfändung führte aber zunächst einmal dazu, dass alles blockiert war.
Lösung: Das P-Konto
Dieser Zustand war mehr als unbefriedigend. Der Gesetzgeber hat nun beschlossen, dass Kunden von ihrer Bank die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen können. Darin darf der unpfändbare Mindestbetrag verbleiben und es können die laufenden Kosten für Strom, Wasser, Miete etc. hieraus entnommen werden. Für diese Verpflichtungen des Schuldners ist der pfändungsfreie Betrag auch gedacht. Den Banken soll weiterhin verboten sein, aus Anlass einer Kontopfändung, den Vertrag über das Girokonto zu kündigen.
Quelle: Pressemitteilung Bundesregierung und Bundesjustizministerium
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