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Architektenrecht und seine Grundlagen auch auf das Baurecht bezogen

Rechtsanwalt für Architektenrecht

Architektenrecht und die HOAI-Verordnung


Grundsätzlich regelt das Architektenrecht die Rechte sowie Pflichten von Architekten. Dabei handelt es sich nicht nur um ein einheitliches Gesetzbuch, sondern gilt eher als eine Art Querschnitt in Verbindung mit den Gesetzen zum Baurecht und auch anderen gesetzlichen Regelungen.

Zum Architektenrecht gehören eine Reihe anderer gesetzlichen Grundlagen. Neben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, greifen auch Bestandteile des BGB in Gesetzesvorgaben ein. Aber auch gesetzliche Regelungen unter Bezugnahme der einzelnen Bundesländer sind Bestandteil im Architektenrecht. Ergänzend seien hier auch die rechtlichen Regeln der unterschiedlichen Architektenkammern zu nennen. Detaillierte Informationen und eine entsprechende Rechtsberatung führt ein Rechtsanwalt für Architektenrecht durch. Die häufigsten Themen, die in der Praxis im Rahmen des Architektenrechts vorkommen, sind das Architektenvertragsrecht, das Architektenhonorarrecht und das Architektenhaftpflichtrecht. Aber auch das Urheberrecht und das Berufsrecht haben Einfluss auf gesetzliche Regelungen. Eine wichtige Grundlage ist das Architektenvertragsrecht. Dies regelt Rechte und Pflichten zwischen Architekt und Auftraggeber. So wird in einem mündlichen oder schriftlichen Architektenvertrag festgelegt, welche Leistungen wie und vor allem wann zu realisieren sind. Zwischen den Vertragspartnern wird weiterhin darin festgelegt, in welcher Höhe und zu welchen Zeiten die Leistung bezahlt wird.

Im Grundsatz besteht Vertragsfreiheit. Ist jedoch nichts Konkretes vorgegeben, so gilt ein solcher Vertrag als Werkvertrag nach BGB §§ 631 ff. Es sind allerdings Grenzbereiche gesetzt, die einzuhalten sind. Die Grenzen werden sowohl vom BGB aber auch durch die HOAI vorgegeben. Auch wenn besonders Architekten gern der HOAI den Vorrang geben, um vertragliche Regeln zu fassen, so sind aber die Regelungen des BGB erstrangig. Die einzelnen Leistungsphasen nach HOAI sind lediglich Anhaltspunkte für die auszuführende Leistung des Architekten zum jeweiligen Projekt. Damit kommt man selbstredend auf das Honorarrecht zu sprechen. Vom Grundprinzip ist das Honorar eine Frage der Verhandlungen. Jedoch wird dabei ein Grenzbereich gesetzt, den die HOAI fixiert. Denn die HOAI setzt sowohl Mindesthonorare, aber auch Höchsthonorare. Eine Neufassung der HOAI erfolgt im Jahre 2009. Auch zu diesem Thema wäre es ratsam sich an einen Rechtsanwalt für Architektenrecht zu wenden.

In die Gesamtthematik greift auch der Punkt des Architektenhaftpflichtrechts. Darin geht es darum, wem gegenüber und wann in welchem Umfang ein Architekt für mögliche Fehler haften muss und als wesentlicher Punkt die Regulierung. Fehler können sowohl in der Planungsphase aber auch währende der Bauüberwachung vorkommen. Daher ist jeder Architekt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese auch auf Dauer seiner Tätigkeit zu unterhalten. Inhaltlich reichen dabei selbstverständlich auch Mindestanforderungen in den Bedingungen zur Versicherung. Anspruchsberechtigte können dabei sowohl der Bauherr sein, aber auch Baufirmen oder Fachplaner können darauf zurückgreifen. Nicht zu verkennen dabei ist auch ein Eingriff in das Versicherungsrecht, da erfahrungsgemäß Schadenssummen in den Bereichen recht hoch ausfallen können, und damit oft Streitfälle zwischen Versicherung und Architekt auftreten. Hier steht oft die Höhe der Deckungssumme im Vordergrund.

Ebenfalls ein wichtiger Punkt innerhalb des Architektenrechts ist das Architektenurheberrecht. Dabei geht es um rein sachliches Urheberrecht. Geregelt ist hierin, ob aber auch in welchem Umfang ein Architekt möglicherweise dauerhaft geschützte Rechte für seine Architektenleistung geltend machen kann. Wichtig ist dabei, dass es sich hierbei nicht nur um eine rein sachliche Leistung handelt, sondern viel mehr um eine kreativ gestalterische Leistung, die im Vordergrund steht. Ganz anders ist dies beim Architektenberufsrecht. Dies gilt als ein sogenanntes Standesrecht, wie es bei Freiberufler gesetzlich geregelt ist. Zu vergleichen ist dies ähnlich, wie bei einem Steuerberater oder einem Anwalt. Allerdings ist es mittlerweile auch nicht unüblich, dass auch Architekten zu der Rechtsform einer GmbH greifen. Auch andere Gesellschaftsformen sind durchaus möglich.

Zum Architektenrecht gehören aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Länder. Darin sind unter anderem die Zulassung als Architekt geregelt, und die Ausübung des Berufes. Mit in diesem Rahmen der gesetzlichen Regelungen greifen auch Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern. Diese sollten auf keinen Fall unterschätzt oder gar ignoriert werden. Nicht ganz unwesentliche Punkte können durchaus über solche Satzungen und Richtlinien geregelt sein, die es gilt auch einzuhalten. Wer als Architekt zugelassen ist, ist auch Pflichtmitglied in der jeweilig zuständigen Architektenkammer seines Ortes des Geschäftssitzes. Wer als Architekt tätig sein möchte, ist daher auch gut beraten, sich mit den verschiedenen gesetzlichen Regelungen zu beschäftigen. Bestimmtes Wissen über Details können sehr hilfreich sein, um gerade in Bezug auf fachliche Kompetenzen auch den rechtlichen Bedingungen Herr zu werden. Es ist dementsprechend nicht ausreichend, lediglich die HOAI zu kennen und zu verstehen. Neben den aktuellen gesetzlichen Regelungen muss sich ein Architekt auch immer wieder mit Neuerungen in den unterschiedlichen Rechtsbereichen auseinandersetzen. Oft ist da ein Anwalt eine hilfreiche Unterstützung, um Streitfällen bereits vor dem Eintritt zu begegnen.