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Das Refinanzierungsregister

Refinanzierungsregister

Möglichkeiten des Refinanzierungsregisters

Auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2005 können Banken in Deutschland ein Refinanzierungsregister führen. Vermögenswerte die eine Bank für einen Übertragungs-berechtigten in das Register einträgt, werden im Fall der Insolvenz der Bank zu Gunsten des Übertragungsberechtigen aus der Insolvenzmasse ausgesondert.

Banken nutzen das Refinanzierungsregister für unterschiedliche Zwecke, vor allem die Möglichkeit, durch insolvenzfeste Verbriefungen der Vermögenswerte, kostengünstig und ohne großen juristischen Aufwand, liquide Mittel für ihre Refinanzierung zu beschaffen. Aber auch zum Zweck der Besicherung von Finanzierungen können Banken das Register nutzen. Sicherheit bietet das Refinanzierungsregister ebenfalls im Zusammenhang mit Structured Covered Bonds, da bei diesen pfandbriefähnlichen Papieren die Insolvenzsicherung nicht gesetzlich geregelt ist.

Rechtsfolgen der Eintragung

Das Refinanzierungsunternehmen, in der Regel ist das eine Bank, führt das Register entweder selbst oder beauftragt ein anderes Kreditinstitut damit. Als Übertragungsberechtigte kommen Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler und Kreditinstitute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum infrage. Hinsichtlich der eintragbaren Vermögenswerte gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Typisch sind Forderungen beziehungsweise Sicherheiten wie Grundpfandrechte, Flugzeug- und Schiffshypotheken.

Allein durch eine Eintragung in das Refinanzierungsregister geht der Vermögensgegenstand nicht direkt in das Eigentum des Übertragungsberechtigten über, aber gibt diesem, im Falle der Insolvenz, ein Aussonderungsrecht. Dann können weder Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht noch Ansprüche auf Eigentumsübertragung gegen gerechnet werden. Eine Löschung von Eintragungen in das Refinanzierungsregister ist nur nach einer Zustimmung des Übertragungsberechtigten möglich. Für eine Einstellung des gesamten Registers sind die Zustimmungen aller eingetragenen Übertragungsberechtigten und deren Gläubiger notwendig.

Anforderungen an die Registerführung

Die Inhalte des Registers sind in der Refinanzierungsregisterverordnung genau festgelegt. Dabei erfolgen alle Eintragungen unter Wahrung des Bankgeheimnisses. Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellter Verwalter überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Registerführung. Die Eintragungen müssen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein und sowohl den jeweiligen Vermögensgegenstand, den Übertragungsberechtigten und den Zeitpunkt der Eintragung enthalten. Falls der Vermögensgegenstand als Sicherheit dient, muss der Eintrag zusätzlich noch den rechtlichen Grund, den Umfang und den Rang der Sicherheit sowie das Datum des Sicherungsvertrages enthalten.

Die Führung des Refinanzierungsregisters kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Die elektronische Form des Registers stellt sowohl an die Software als auch an das Datenverarbeitungssystem bestimmte Anforderungen, die ebenfalls in der Refinanzierungsregisterverordnung geregelt sind. Die Software muss beispielsweise das Erkennen nachträglicher Änderungen erlauben und Datenverlust ausschließen können. Beim Datenverarbeitungssystem gibt es bestimmte Anforderungen an Benutzeridentifikation, Zugriffsprotokollierung und Prüfmechanismen.