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Hinweise zur Scheidung

Was Scheidungswillige wissen sollten

1. Das Familiengericht, jetzt umbenannt in das „Große Familiengericht“, regelt alle Rechtsfragen, die Ehe und Familie betreffen. So entscheidet das Familiengericht künftig nicht nur über Anträge auf Ehescheidung, über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Versorgungs- und Zugewinnausgleich in der Ehe, sondern auch über alle Schulden- und Vermögensfragen, die sich aus der Trennung ergeben. Diese Neustrukturierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen, dass Sachverhalte, die im wirklichen Leben einander tangieren, auch vor dem gleichen Gericht entschieden werden.

2. Neu eingeführt wurde außerdem die Möglichkeit, ein Eilverfahren, das bisher nur in Verbindung mit einem Hauptsacheverfahren möglich war, selbstständig vor dem Familiengericht anhängig zu machen. Dadurch kann das Gericht wesentlich schneller entscheiden.

3. Auch Schulden zählen zum Vermögen: Bisher gab es kein sogenanntes „negatives Anfangsvermögen“, wenn eine Ehe geschlossen wurde. Das bedeutet, dass ein Partner, der Schulden in die Ehe einbrachte, so behandelt wurde, als hätte er ein Anfangsvermögen von 0,- Euro. Bei der Festsetzung des Anfangsvermögens werden dann auch die Verbindlichkeiten berücksichtigt – und die Tilgung der Schulden während der Ehe gilt als Zugewinn. Neu ist auch, dass der Zugewinn nun auf die Hälfte des Wertes des Vermögens des Ausgleichspflichtigen gekappt wird.

4. Schluss mit Verschleierungstaktiken: Bisher konnten die Partner nach dem Einreichen der Scheidung ihr Vermögen noch so verschieben beziehungsweise ausgeben, dass sie möglichst wenig Zugewinn zu verzeichnen hatten und entsprechend wenig Ausgleich zahlen mussten. Damit ist jetzt Schluss.

5. Außerdem haben die Gerichte künftig mehr Befugnisse, um die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Personen festzustellen. Denn mit dem neuen Verfahrensgesetz können sie jetzt die Eheleute aufzufordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und im Falle einer Weigerung entsprechende Auskünfte beim Arbeitgeber oder sogar beim Finanzamt einholen.

6. Die Gerichte können eine Beratung der Eltern in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung anordnen, wenn sie sich nicht über das Sorge- oder Umgangsrecht für ihr Kind einigen können. Neu ist auch die Verpflichtung, eine Umgangsregelung für die Dauer der Einholung eines Gutachtens zu treffen, um der Entfremdung von Eltern und Kind entgegenzuwirken.

7. Künftig wird jedes während der Ehe aufgebaute Versorgungsrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten intern aufgeteilt, wodurch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigener Versorgungsanspruch bei dem jeweiligen Versorgungsträger des anderen Ehegatten begründet wird. Bei Ehen von einer Dauer von bis zu drei Jahren findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, einer der Beteiligten stellt ausdrücklich einen Antrag auf die Durchführung dieses Ausgleichs.

Ob die Ehescheidung nach altem oder neuem Recht ausgesprochen wird, hängt davon ab, wann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht. Scheidungsanträge, die bis zum 01.09.2009 beim Gericht eingehen, werden nach altem Recht behandelt, für danach eingehende Anträge gilt die neue Regelung.

„In unseren Augen sind diese Änderungen ausgesprochen sinnvoll. Zum Beispiel wird durch das negative Anfangsvermögen und den neuen Stichtag wird die Berechnung des Zugewinns viel gerechter“, bewertet Dr. Christopher Pruefer, Gründer und Betreiber von www.scheidung.de sowie Vorstand der Added Life Value AG, die Reform. Weitere Informationen zu den Neuregelungen und über 500 Seiten Scheidungsratgeber unter www.scheidung.de.