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Finanzen & Versicherungen

Trinkgeld und Steuern

Trinkgelder stellen für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil ihres Einkommens dar. Besonders Restaurantbetreiber und Kneipenbesitzer bezahlen oft nur geringe Löhne, da sie davon ausgehen, dass ihre Angestellten zusätzliche Trinkgelder erhalten. Was sagt das Steuerrecht zu Trinkgeldern?

Was sind Trinkgelder?
Trinkgelder sind Gelder, welche durch einen Dritten (Gast, Kunden) freiwillig gezahlt werden. Für den Arbeitnehmer sind Trinkgelder zusätzliche Einnahmen zum Arbeitslohn. Daraus ergibt sich indirekt, dass Arbeitnehmer auch bei Trinkgeldern tariflich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne zahlen müssen. Das Trinkgeld wird auch als Tip oder Biergeld bezeichnet. Trinkgelder im steuerrechtlichen Sinn sind steuerfrei, sie werden bei der Ermittlung des Einkommens bezüglich der Prüfung eines Leistungsanspruches nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) aber als Einnahmen berücksichtigt.

Das Trinkgeld in der Gastronomie 
Das Trinkgeld in der Gastronomie ist eine zusätzliche Leistung, welche der Gast freiwillig zahlt. Es ist somit steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob die eingenommenen Trinkgelder von jedem Mitarbeiter direkt behalten werden dürfen oder ob sie zunächst in eine Trinkgeldkasse eingezahlt später aufgeteilt werden. (Die zumindest teilweise Aufteilung der Trinkgelder ist sinnvoll, damit auch die MitarbeiterInnen der Küche von den freiwilligen Gaben der Kunden profitieren). Allerdings darf das gesammelte Trinkgeld nicht gemeinsam mit dem Arbeitslohn überwiesen werden. Es ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht in die Verteilung des Trinkgeldes einbezogen wird, sondern die Belegschaft jemanden wählt, der die Aufteilung der Trinkgelder auf die Kollegen vornimmt. Die Regeln bezüglich der Gastronomie gelten auch im Hotel, in Geschäften (wo die Trinkgeldvergabe allerdings eher ungewöhnlich ist) und beim Friseur. Eine Ausnahme ist aber, wenn der Geschäftsinhaber selbst der Trinkgeldempfänger ist – in diesem Fall muss er die Trinkgeldeinnahmen versteuern.

Ist das Toilettengeld Trinkgeld?
Ob das für die Toilettenbenutzung in einem Geschäft bezahlte Toilettengeld als Trinkgeld oder als Bezahlung einer Leistung gilt, hängt von der Freiwilligkeit der Gabe ab. Am einfachsten ist die Bewertung, wenn die Toilettenbenutzung ohne Zahlung gar nicht möglich ist, da ein mechanisches Kontrollsystem die Türen erst nach Zahlung freigibt. In diesem Fall liegt das Trinkgeldmerkmal der Freiwilligkeit eindeutig nicht vor. Konsequenterweise sind die Einnahmen aus der Toilettenbenutzungsgebühr Betriebseinnahmen des Arbeitgebers und von diesem als solche zu versteuern. Zahlt er diese an seine Angestellten aus, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn es sich um zusätzlich zum Festgehalt geleistete Zahlungen handelt. Eine doppelte Versteuerung findet natürlich nicht statt, da der Arbeitgeber Löhne als Betriebsausgaben abziehen kann. Sozialversicherungsabgaben fallen bei dieser Variante der Erhebung des Toilettengeldes ebenfalls an. Wenn das Toilettengeld freiwillig bezahlt wird, gehört es rechtlich zum Trinkgeld. Für die Bewertung der Freiwilligkeit kommt es auf den Text auf dem Hinweis an. Ein ohne jedes Schild aufgestellter Teller stellt keine verbindliche Zahlungsaufforderung dar. Steuerunschädlich ist auch ein Schild mit der Bitte, ein angemessenes Toilettenentgelt zu bezahlen. Wenn auf diesem Schild ein Betrag genannt wird, ist diese Aufforderung grenzwertig; in diesem Fall werden Steuerprüfer testen, ob sie bei Nichtzahlung aktiv angesprochen werden oder nicht. Rechtlich auf der sicheren Seite ist, wer ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Toilettengeld in empfohlener Höhe von ….... freiwillig ist. Das ganze gilt aber nur, wenn das Toilettentrinkgeld zusätzlich zum Arbeitseinkommen geleistet wird. Wer eine Toilette gegen einen (symbolischen) Betrag pachtet und nur die Einnahmen aus der (wenn auch freiwilligen) Benutzungsgebühr erhält, muss die freiwilligen Gaben versteuern, da es am rechtlichen Trinkgeldmerkmal der zusätzlichen Leistung ebenso wie an der Trinkgeldvoraussetzung der angestellten Tätigkeit fehlt.

Wer etwas dazu verdient, kann am besten Trinkgeld geben

Im Ausland ist es oft anders
Die Steuerfreiheit der Trinkgelder gilt in Deutschland und keineswegs in allen anderen Ländern. In einigen Staaten nimmt das Finanzamt ein pauschales Trinkgeld an und rechnet es als steuerpflichtiges Einkomme an.