Wie wird Altersteilzeitguthaben gesichert?
Das Ziel wurde festgeschrieben, aber nicht der Weg
Es wird viel darüber geschimpft, dass in Deutschland zu viel vorgeschrieben wird. Manchmal wäre der Mut des Gesetzgebers zu einer genaueren Vorgabe durchaus wünschenswert. Vielleicht steckt aber auch etwas anderes dahinter, dass bei dem existenziell wichtigen Bereich der Sicherung von Altersteilzeitkonten der einfachste Weg nicht gegangen wurde.
Wozu überhaupt die Sicherung des Altersteilzeitguthabens gegen Insolvenz?
Altersteilzeit wird ganz überwiegen in Form des sogenannten Blockmodells durchgeführt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin voll arbeitet, aber eine reduzierte Vergütung erhält. Der überschießende Teil wird auf einem Konto angespart und dazu genutzt in der Freistellungsphase weiterhin Vergütung zu zahlen. Der Arbeitnehmer tritt also mit einem ganz erheblichen Teil über eine längere Zeit in Vorleistung.
Arbeitgeber geht pleite - Altersteilzeitguthaben weg!
Leider ist dieser Fall in der Praxis nicht so selten eingetreten. Es handelt sich nicht um eine theoretische Gefahr. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers zieht der Insolvenzverwalter das auf dem "Altersteilzeitkonto" angesparte Geld zur Insolvenzmasse und nimmt es mit in die normale Verteilung an die Gläubiger. Das war ein Zustand, der - zu Recht - als nicht haltbar angesehen wurde.
Gesetzliche Regelung im Altersteilzeitgesetz
Der Gesetzgeber reagierte und regelte im Altersteilzeitgesetz
"§ 8a Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern; § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1."
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Versicherungs- und Verpfändungsmodelle
Es fällt auf, dass der Gesetzgeber nicht aufgeschrieben hat, wie die Guthaben gegen Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern sind. Es geht ja auch nur um die Altersvorsorge und nicht etwa um die Krümmung von Bananen oder wie groß ein Apfel sein muss, damit er überhaupt ein Apfel ist. Vielleicht steckt aber auch Absicht dahinter, denn nun öffnen sich für die Banken und Versicherungen Geschäftsmodelle. Diese bieten für die Arbeitgeber auch die Sicherung der Altersteilzeitguthaben an und verlangen dafür kräftig Gebühren. So wird die Altersteilzeit für den Arbeitgeber teurer als er es vielleicht ursprünglich kalkuliert hat. Nachdem er aber verpflichtet ist zu sichern, wird er praktisch Zwangskunde in der Banken- und Versicherungsbranche. Es ist hier ein bisschen subtiler gelaufen als noch bei der sogenannten Riesterrente, bei der die staatliche Förderung in etwa den Gebühren entspricht, die die Banken und Versicherungen für die Riesterrente erhalten.
Es hätte so einfach geregelt werden können...
Es hätte so einfach geregelt werden können und es darf darüber spekuliert werden, warum das nicht so gemacht wurde.
Eine Reglung in der Insolvenzordnung, in der sinngemäß steht, dass die auf den Altersteilzeitkonten für Altersteilzeiverträge angesparten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sind.
Mehr hätte es als Gesetzgeber nicht gebraucht. Diese Regelung wäre auch nicht eine Benachteilung bzw. Bevorzugung der Arbeitnehmer in Altersteilzeit gegenüber den anderen Gläubigern gewesen. Denn die Arbeitsleistung und das Ergebnis der Arbeitsleistung steckt ja im Unternehmen drin. Alleine durch den Umstand, dass eine gesetzliche Möglichkeit der späteren Auszahlung der bereits erdienten Vergütung genutzt wird, entzieht der Insolvenz keine Masse, die bei normalem Fortgang des Arbeitsverhältnisses ohne Altersteilzeit vorhanden gewesen wäre. Im Gegenteil: Die Regelung der Insolvenzsicherung (die - das sei noch einmal festgehalten nicht die gesetzliche Regelung ist), hätte den Unternehmen Liquidität gebracht. Zur Zeit dürfen sie oft rund ein Prozent des zu sichernden Altersteilzeiguthabens an die Bank/Versicherung bezahlen.
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