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Ein Konto mit Pfändungsschutz

Das P-Konto

Grundsätzlich gibt es einen Pfändungsfreibetrag, dieser gilt aber nur bei Sozialleistungen automatisch. Wer Arbeitsentgelt erhält, musste bis zur Einführung des P-Kontos die Pfändungsfreigrenze ausdrücklich beantragen. Das P-Konto vereinfacht das Verfahren nun, indem es alle Einnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze schützt. Ab Januar 2012 bietet entgegen der soeben geschilderten bisherigen Praxis das Pfändungsschutzkonto alleine Schutz vor einer Pfändung, Beträge auf anderen Konten dürfen dann gepfändet werden, auch wenn es sich um Sozialleistungen handelt.


Was ist das P-Konto?
Das P-Konto ist ein Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz. Das bedeutet, dass auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen bis zum Pfändungsfreibetrag nicht gepfändet werden dürfen. Jeder Einwohner darf nur ein einziges Pfändungsfreikonto unterhalten und muss der Bank gegenüber ausdrücklich erklären, dass er kein weiteres Girokonto mit Pfändungsschutz besitzt. Ein Konto mit Pfändungsschutz darf zudem nur als Guthabenkonto geführt werden, das heißt, die Bank darf für dieses weder einen Dispositionskredit einräumen noch eine auch nur geringfügige und kurzzeitige Überziehung dulden.

Wie wird das Girokonto zum Pfändungsschutz-Konto?
Ein P-Konto entsteht durch einfache Willenserklärung des Kontoinhabers gegenüber seiner kontoführenden Bank. Das Geldinstitut darf der Einrichtung eines P-Kontos nicht widersprechen, sondern muss sie innerhalb von maximal vier Bankarbeitstagen durchführen.Nicht eindeutig geklärt ist allerdings, ob der Kunde aus einem vor Pfändungen geschützten Konto auch durch einseitige Willenserklärung wieder ein normales Gehaltskonto machen kann. Für ein P-Konto darf die Bank kein unangemessen hohes Kontoführungsentgelt verlangen, sie muss es aber auch nicht als gebührenfreies Girokonto führen. Die Gebühren eines pfändungsgeschützten Bankkontos sollen nicht mehr als die eines normalen kostenpflichtigen Kontos bei der entsprechenden Bank betragen.

Lieber ein wenig nebenher verdienen als ohne Geld dazustehen

Soll jeder Mensch sicherheitshalber ein P-Konto beantragen?
Gegen die vorsorgliche Beantragung eines Pfändungsschutz-Kontos spricht, dass dieses nur auf Guthabenbasis geführt werden kann. Dieser Nachteil lässt sich natürlich durch ein Zweitkonto, welches naturgemäß nicht vor Kontopfändungen geschützt ist, neutralisieren. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Wissen um das Führen eines geschützten Girokontos potentielle Kreditgeber abschreckt, da sie die Bonität eines Kunden, der über ein Schutzkonto verfügt, als gering einstufen.Sollte irgendwann einmal der Bedarf eintreten, kann immer noch ein Konto zum Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Die Kontoeröffnung als P-Konto ist zwar nicht möglich, es existiert aber auch keine Vorschrift, wie lange ein Bankkonto bestehen muss, damit sein Inhaber die Umwandlung verlangen kann. Somit ist es möglich, heute ein Konto zu eröffnen und bereits morgen dessen Modifikation zu einem Pfändungsschutkonto zu beantragen.