Das Regierungssytem Spaniens
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Das Regierungssytem Spaniens

1.) Historischer Überblick zur Entwicklung des Regierungssystems 2.) Das Staatsoberhaupt 3.) Das Parlament 3.1.) Das Abgeordnetenhaus 3.2.) Der Senat 4.) Die Regierung und Verwaltung 5.) Direktdemokratische Elemente 6.) Das Verfassungsgericht 7.) Der Ombudsmann 8.) Die Autonomen Gemeinschaften 8.1.) Katalonien 8.2.) Baskenland 8.3.) Galizien 8.2.) Die Autonomen Gemeinschaften heute 9.) Quellenverzeichnis 1. Historischer Überblick über die Entwicklung des spanischen Regierungssystems Die Ausgangslage für Spanien zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts war nicht die beste. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Land seine letzten Kolonien verloren und war größtenteils ein rückständiges Agrarland, das von feudalen Eigentumsverhältnissen geprägt war. Die Industrialisierung konzentrierte sich fast ausschließlich auf die Regionen Katalonien und das Baskenland. Im Jahr 1923 wurde durch das Militär unter General Miguel Primo de Riva eine Diktatur errichtet, die sich jedoch auf Grund tiefgreifender gesellschaftlicher Probleme nicht lange halten konnte. Bereits 1931 wurde die sogenannte „Zweite Republik“ gegründet. Auch sie war von Anfang an durch die ererbten politischen und sozialen Konflikte schwer belastet. In Folge dessen kam es zum Putschversuch rechter Militärs sowie zu mehreren Aufständen linker Kräfte. Im Jahr 1936 war die Republik dann so instabil, dass sie durch Teile des Militärs, unter Führung von General Franco, gestürzt werden konnte. Der Putsch war jedoch in politisch und wirtschaftlich wichtigen Zentren, wie zum Beispiel dem Baskenland, Madrid und Katalonien nicht erfolgreich, sodass es zum Spanischen Bürgerkrieg kam. Dieser endete 1939 mit dem Sieg der national- konservativen Kräfte und der Errichtung des Franco Regimes. Die franquistische Diktatur hatte bis zum Tod des Generals 1975 bestand. Danach leitete König Juan Carlos, der von Franco zu seinem Nachfolger als Staatsoberhaupt bestimmt wurde, den Demokratisierungsprozess in Spanien ein. Dieser Prozess gipfelte in der Verabschiedung der Verfassung von 1978 durch die das Land eine konstitutionelle Monarchie mit parlamentarischem Regierungssystem wurde. 2. Das Staatsoberhaupt An der Spitze des spanischen Staates steht der König. Er ist der höchste Repräsentant und gilt als legitimer Erbe der historischen Dynastie. Seine Funktionen sind im Wesentlichen repräsentativer Art, da die politische Verantwortlichkeit bei der Regierung liegt. Durch die Verfassung werden die Kompetenzen des Königs, die in der Regel symbolischen, formalen oder notariellen Charakter haben, genau festgelegt. So löst er formal das Parlament nach Ersuchen des Regierungschefs hin auf und fertigt die von den beiden Parlamentskammern verabschiedeten Gesetze aus. Weiter schlägt er den Ministerpräsidenten (Regierungschef) vor, der meistens der Führer der Mehrheitspartei (Gewohnheitsrecht) ist und ernennt sowohl ihn als auch seine Minister. Ebenso ist er für die Ernennung des allgemeinen Rates der rechtsprechenden Gewalt zuständig. 3. Das Parlament Das Parlament, die sogenannten „Cortes Generales“, besteht aus zwei Kammern. Es handelt sich hierbei um das Abgeordnetenhaus und den Senat, die im Spanischen als „Congreso des los Diputados“ und „Senado“ bezeichnet werden. Die Legislaturperiode beider Kammern beträgt 4 Jahre. Die Aufgaben und Rechte der „Cortes Generales“ werden im Folgenden aufgezeigt. Dazu gehört die Ernennung von jeweils vier Verfassungsrichtern (Verfassungsart. 159.1) und vier Mitgliedern des obersten Leitungsorgans der Justizgewalt des „Consejo General de Poder Judicial“ (Verfassungsart. 112.3). Außerdem besitzen beide Kammern das Recht der Gesetzesinitiative (Verfassungsart. 87), sowie das Initiativrecht für die Durchführung einer Verfassungsreform (Verfassungsart. 166). Aber wie sieht nun das Gesetzgebungsverfahren genau aus? Eingebrachte Gesetzesvorlagen müssen stets sowohl das Abgeordnetenhaus, als auch den Senat passieren. Die erste Lesung dieser Entwürfe findet immer im „Congreso des los Diputados“ statt. Wird dort die Vorlage verabschiedet hat der „Senado“ die Möglichkeit ein Veto einlegen oder aber einen Änderungsvorschlag (Verfassungsart. 90) einzubringen. Dieses Veto ist allerdings nur suspensiver Art, denn innerhalb einer Zwei-Monatsfrist kann es durch eine absolute Mehrheit außer Kraft gesetzt werden. Danach reicht schon eine einfache Mehrheit im Abgeordnetenhaus aus. Schaut man sich jedoch die Praxis an, wird man feststellen, dass der Senat von dem Vetorecht fast nie Gebrauch macht, was auf die ähnlichen Wahlsysteme beider Kammern zurückzuführen ist. Die stärkste Partei im Abgeordnetenhaus beherrscht demnach auch den Senat. Im Folgenden wird nun auf die beiden Kammern im Einzelnen eingegangen. 3.1 Das Abgeordnetenhaus Es ist die vorrangige Kammer im spanischen Parlament und besteht aus mindestens 300 bis maximal 400 Abgeordneten. Durch die jetzigen Wahlnormen ist eine Zahl von 350 Parlamentariern in dieser Kammer festgelegt. Der Vorrang zeigt sich am deutlichsten dadurch, dass eine Abhängigkeit der Regierung nur gegenüber dem Abgeordnetenhaus, im Sinne einer Einsetzung per Wahl (Verfassungsart. 99), Bestätigung per Vertrauensvotum (Verfassungsart. 112) und Absetzung durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Verfassungsart. 113), festzustellen ist. Der „Congreso des los Diputados“ ist ein pragmatisch orientiertes Arbeitsparlament mit einem starken Präsidium und ebenso starken Fraktionen wie sich in den weiteren Ausführungen zeigen wird. Die Arbeit findet nicht im Plenum sondern in einzelnen Ausschüssen statt, wobei die Einteilung nach Sachgebieten der Verwaltung, nicht nach Ressorts der Ministerien erfolgt. Dies soll eine Unabhängigkeit gegenüber Regierungsumstrukturierungen gewährleisten. Die Sitzungen sind im Regelfall nicht öffentlich. Es ist eine Besonderheit, dass das Plenum jedem Ausschuss eine endgültige Beschlussfassungskompetenz zusprechen kann, was deutet, dass die ausgearbeiteten Ergebnisse ohne weitere Prüfung rechtskräftig sind. Als nächstes wird nun genauer auf das Präsidium, die sogenannte „Mesa“ des Abgeordnetenhauses eingegangen. An der Spitze des Präsidiums steht der Präsident des „Congreso des los Diputados“, der über beachtliche Befugnisse verfügt. So ist er für die Leitung der Plenarsitzung und die Einhaltung der Geschäftsordnung, den sogenannten „Reglamento del Congreso des los Diputados“, zuständig. Bei letzterer kann er sich einen gewissen Auslegungsspielraum für Grenzfälle vorbehalten, was wiederum seine Rolle im Regierungssystem stärkt. Der Präsident des Abgeordnetenhauses wird mit der absoluten Mehrheit dieser Kammer gewählt oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten ermittelt. Ihm stehen vier Vizepräsidenten, sowie einige Sekretäre zur Seite, die die „Mesa“ vervollständigen. Die Vizepräsidenten werden durch einen Wahlgang bestimmt, in dem sich die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen durchsetzten. Die Aufgaben des Präsidiums bestehen in der Terminplanung für die Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Entscheidungen über die Zulassung von Dokumenten und Beschlussvorlagen im Plenum. Als nächstes werden die Fraktionen näher erörtert, die eine sehr wichtige Rolle innerhalb des Abgeordnetenhauses spielen. Ihre Bedeutung zeigt sich darin, dass sie Einfluss auf die Formulierung von Anträgen zur Geschäftsordnung des „Congreso des los Diputados“ haben. Ebenso sind sie für parlamentarische Kontrollmechanismen, wie zum Beispiel für die Regierungsanfrage und die Interpellation, wichtig. Eine Fraktion bestehen aus wenigstens 15 Abgeordneten einer Partei. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung, die besagt, dass auch Parteien die über fünf Sitze verfügen und in all ihren Wahlkreisen mindestens 15 Prozent oder aber im nationalen Maßstab mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten haben, eine Fraktion bilden können. Dies kommt vor allem den regionalen und kleineren gesamtspanischen Parteien zu Gute. Fraktionslose Abgeordnete können eine Aufnahme in eine Fraktion beim jeweiligen Fraktionsvorsitzenden erbitten. Gibt es nach Ablauf eines vorgesehenen Zeitraums trotzdem noch Fraktionslose, so werden diese in eine gemischte Sektion, die sogenannte „ Grupo Mixto“ eingegliedert. Daraus ergibt sich, dass es anders, als zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland, keine fraktionslosen Abgeordneten gibt. Innerhalb der jeweiligen Fraktionen wird auf eine strenge Einhaltung der Fraktionsdisziplin geachtet. Abschließend bleibt noch zum Thema Abgeordnetenhaus zu sagen, dass sich die dort geltende Geschäftsordnung tendenziell zugunsten der Regierungsmehrheit auswirkt. So wird ein Untersuchungsausschuss zum Beispiel nur eingerichtet, wenn ein entsprechender Antrag der „Mesa“, der Regierung, zweier Fraktionen oder einem Fünftel der Abgeordneten die mehrheitliche Zustimmung der Kammer findet. Hieraus ergibt sich, dass die Opposition in der politischen Praxis gegen die Regierungsmehrheit keinen Untersuchungsausschuss einrichten kann. 3.2 Der Senat Der „Senado“ ist, der Verfassung nach, die Kammer der territorialen Repräsentation. Dieser Aufgabe wird er jedoch nur zum Teil gerecht, da sich die Repräsentation durch die Provinzaufteilung, die aus dem franquistischen Einheitsstaat übernommen wurde, reduziert. Die Wahlkreise für Senatoren entsprechen den Provinzen, was parallel auch für die Wahl der Abgeordneten gilt. Anders jedoch, als bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus, bei der die Anzahl der gewählten Parlamentarier von der jeweiligen Bevölkerungszahl abhängt, werden bei der Senatswahl stets vier Senatoren pro Provinz nach dem Gleichbehandlungsaspekt der territorialen Einheiten in den „Senado“ entsendet. Im Zuge der Dezentralisierung Spaniens wurden auch den „Autonomen Gemeinschaften“ Senatssitze eingeräumt, wodurch die territoriale Repräsentation verbessert wurde. Jede Autonome Gemeinschaft entsendet einen Senator sowie je einen weiteren pro eine Million Einwohner. Dabei ist es wichtig, dass diese nichtgewählten Mitglieder des „Senado“ von den Parlamenten der Gemeinschaften, unter Berücksichtigung einer adäquaten proportionalen Repräsentation, entsendet werden. Die Aufgaben und Rechte des Senats wurden weitgehend bereits im Kapitel „Parlament“ dargelegt und es bleibt noch hinzuzufügen, dass ein Zehntel der Senatsmitglieder das Antragsrecht für ein Referendum zur Ratifizierung einer vom „Cortes Generales“ verabschiedeten Verfassungsreform (Verfassungsart. 167.3) haben. 4. Regierung und Verwaltung Die Regierung Spaniens, welche die politische Verantwortlichkeit trägt, wird vom Ministerpräsidenten, dem sogenannten „Presidente de Gobierno“, und seine Ministern gebildet. Der Ministerpräsident wird folgendermaßen gewählt: Zunächst unterbreitet der König nach Konsultationen mit Parlamentsvertretern dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses einen Personalvorschlag für das Amt des Regierungschefs. Daraufhin stellt der vorgeschlagene Kandidat sein Regierungsprogramm vor, das er im Falle seiner Wahl umsetzen möchte. Die Investitur kommt durch die Ernennung des Königs zu Stande, wenn der Kandidat im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit unter den Abgeordneten erringt. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es nach einer Pause von 48 Stunden zu einem zweiten Wahlgang, bei dem bereits eine einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht. Sollte trotz allem zwei Monate nach der ersten Abstimmung kein Kandidat die einfache Mehrheit der Abgeordneten erreicht haben, so wird der „Congreso des los Diputados“ vom König aufgelöst und es finden Neuwahlen statt. Bei diesem Prozedere ist hervorzuheben, dass bei einer Wahl nicht nur der Einsetzung des Kandidaten zugestimmt wird, sondern auch seinem Regierungsprogramm. Abgesetzt werden kann die Regierung ausschließlich durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Abgeordnetenhauses. Hierbei muss das Misstrauensvotum von mindestens einem Zehntel der Abgeordneten (Verfassungsart. 175) getragen werden. Erfolg hat es, wenn die absolute Mehrheit der Abgeordneten zustimmt. Betrachtet man nun die Einsetzung und Absetzung der Regierung noch einmal, fällt auf, dass für ersteres eine einfache Mehrheit ausreicht für zweiteres jedoch eine absolute notwendig ist. Diese Maßnahme soll eine Stärkung der Regierungsstabilität bewirken. Der spanische Ministerpräsident besitzt gemäß Verfassungsartikel 115 das Recht das Parlament als Ganzes sowie jede einzelne Kammer aufzulösen und Neuwahlen zu anzusetzen, wobei diese Schritte formell durch den König ausgeführt werden. Von diesem Recht kann der Regierungschef jederzeit Gebrauch machen, es sein denn es liegt ein Misstrauensvotum gegen ihn vor. Daraus ergibt sich, dass der „Presidente de Gobierno“ eine starke Stellung gegenüber dem Parlament einnimmt. Bei der Wahl seiner Regierungsmitglieder kann der Ministerpräsident autonom agieren, wobei diese nur noch formell durch den König ernannt werden müssen. Im spanischen System ist es nämlich unüblich, feste Regierungskoalitionen zu vereinbaren und demnach nicht nötig kleinere Koalitionspartner bei der Ministerämtervergabe zu berücksichtigen. Meist findet man dort Minderheitsregierungen vor, die zugleich Einparteienregierungen sind und sich auf Absprachen mit kleineren Fraktionen regionaler Parteien stützen. Um die Exekutive zu vervollständigen fehlt nun noch die Verwaltung. Hier wird zwischen höheren Diensträngen der zentralen Verwaltung und den rein administrativen Dienstgraden gesetzlich unterschieden. Bei den erst genannten Diensträngen handelt es sich um die politischen Ämter im engeren Sinne. Dem Regierungschef untersteht ein eigener Verwaltungsapparat der sich wie folgt gliedert: Zum einen wäre da der Minister im Amt des Regierungschefs der „Ministro de la Presidencia“, der den Ministerpräsidenten in seinen Verwaltungsaufgaben entlastet, zum anderen ist der Staatssekretär zu nennen der für die Beziehungen zum Parlament zuständig ist. Abschließend fehlt noch der Generalsekretär, der das Amt des Regierungssprechers inne hat, sowie der restliche Berater- und Mitarbeiterstab, das sogenannte „Gabinete“. Es ist bleibt noch zu erwähnen, dass die spanische Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist sowie die politische Neutralität wahren muss. 5. Direktdemokratische Elemente Die Verfassung Spaniens aus dem Jahr 1978 ist vom Prinzip her demokratisch repräsentativ angelegt. Trotzdem räumt sie die Möglichkeit der Volksbefragungen ein. Es kommt zum Beispiel zu einem Verfassungsreferendum (Verfassungsart. 168), wenn eine Gesamt- oder Teilrevision an den grundlegenden Bestimmungen von Nation und Staat (Verfassungsart. 1-9), Rechten und Freiheiten (Art. 14-29), sowie der Krone (Verfassungsart. 56-65) vorgenommen werden soll. Sind die Verfassungsänderungen von geringerem Ausmaß, so kommt es nur dann zu einer Volksabstimmung, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder einer Parlamentskammer fordern. Ebenso ist das direktdemokratische Mittel der Volksbefragung bei der Gründung von Autonomen Gemeinschaften (Verfassungsart. 151) und bei politischen Entscheidungen besonderer Tragweite (Verfassungsart. 92) vorgesehen. Bei Letzt genanntem handelt es sich zwar „nur“ um ein beratendes Referendum, doch sobald dies einmal durchgeführt wurde, kann es durch den politischen Druck, welcher von der Bevölkerung ausgeht, nur schwerlich umgangen werden. Dass die Volksabstimmungen in Spanien trotz des repräsentativen Systems eine beachtliche Rolle einnehmen können zeigt abschließend auch die Möglichkeit einer Volksinitiative zur Vorlage von Gesetzesvorschlägen, für die laut Verfassungsartikel 87 500.000 beglaubigte Unterschriften nötig sind. 6. Das Verfassungsgericht Das Verfassungsgericht, welches im spanischen den Namen „Tribunal Constitutional“ trägt, besteht aus zwölf Mitgliedern verschiedener Rechtsberufe mit mindestens fünfzehnjähriger Berufserfahrung. Die Amtsdauer der Richter ist von der Verfassung auf neun Jahre festgelegt, wobei es alle drei Jahre zu einer Erneuerung eines Drittels der Amtsträger kommt. Für die Mitglieder des „Tribunal Constitutional“ gilt der Grundsatz, dass sie während ihrer Tätigkeit als Verfassungsrichter keine anderen Staatsämter bekleiden, keine anderen öffentlichen Funktionen ausüben oder gewerblichen Beschäftigung nachgehen dürfen. In seiner Arbeit wird das Verfassungsgericht von einem sachverständigen Rechtsstab, den sogenannten „Letardos“ unterstützt. Die Benennung der Richter erfolgt durch alle drei Staatsgewalten. Es werden acht Mitglieder des Verfassungsgerichtes von der Legislativen, also jeweils vier vom Abgeordnetenhaus und vom Senat, zwei von der Judikativen durch das Leitungsorgan der Justizgewalt und weitere zwei von der Exekutiven der Staatsregierung benannt. Das „Tribunal Constitutional“ wählt alle drei Jahre aus den eigenen Reihen einen Präsidenten der die Vertretung nach außen übernimmt. Die Entscheidungskompetenzen des Verfassungsgerichtes erstrecken sich auf eine Vielzahl von Bereichen, die da wären: Verfassungsbeschwerden bezüglich Grundrechtsverletzungen; Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzten und Normen mit Gesetzeskraft; Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften; Zuständigkeitskonflikte zwischen Verfassungsorganen des Staates; Anfechtung normativer Bestimmungen ohne Gesetzesrang; Anfechtung von Beschlüssen der Autonomen Gemeinschaften durch die Staatsregierung. Entscheidungen trifft das „Tribunal Constitutional“ entweder im Plenum oder in einem von zwei Senaten, die aus sechs ernannten Verfassungsrichtern bestehen. Diese gefassten Beschlüsse werden mehrheitlich verabschiedet, wobei sie nur Gültigkeit erlangen, wenn zwei Drittel der betreffenden Mitglieder abgestimmt haben. Verfassungsbeschwerden können bei diesem Staatsorgan eingebracht werden, wenn sie Verfassungsartikel 14-30 betreffen und vorher der ordentliche Gerichtsweg ausgeschöpft wurde. Hierzu ist jede natürliche sowie juristische Person mit legitimem Interesse genauso befähigt wie der Staatsanwalt und der „Defensor del Pueblo“, auf den im nächsten Kapitel genauer eingegangen wird. Man kann also sagen, dass das Verfassungsgericht in Spanien als Hüter der Grundrechte, Garant des Verfassungsvorrangs und Schiedsrichter über die Kompetenzverteilung zwischen Staat und Autonomen Gemeinschaften fungiert. Besonders bei den eben genannten Verteilungsproblemen kommt dem „Tribunal Constitutional“ eine Schlüsselrolle zu, da diese Konflikte zum größten Teil juristisch und nicht politisch geklärt werden. Dies führt dazu, dass das Verfassungsgericht im politischen Alltag übermäßig stark vertreten ist. 7. Der Volksanwalt (Ombudsmann) Der Volksanwalt oder auch Ombudsmann wird im spanischen „Defensor del Pueblo“ genannt und wurde nach schwedischem Vorbild geschaffen. Nach dem Verfassungsartikel 54 ist er der Beauftragte der „Cortes Generales“ wobei seine Wahl und Abwahl dem Parlament obliegt. Er kann sein Amt antreten, wenn drei Fünftel der Stimmen in beiden Parlamentskammern für ihn abgegeben wurden. Der Ombudsmann darf während seiner Tätigkeit kein anderes staatliches Amt bekleiden (Verfassungsart. 70) und genießt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Indemnität und Immunität. Beide Eigenschaften besitzt er auch gegenüber dem Parlament. Dies wird zum einen durch seine längere Amtszeit von fünf Jahren, welche die des Parlamentes übersteigt, und zum anderen durch die Möglichkeit gegen Gesetze des Parlaments ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu erwirken, erreicht. Seine Aufgaben sind die Überwachung der in Verfassungsartikel 103 genannten Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung, die da wären: Gesetzmäßigkeit, Dezentralisierung und Orientierung am Gemeinwohl und die Verteidigung der Grundrechte (Verfassungsart. 54). Um diese Aufgaben durchführen zu können, darf er in allen Behörden der öffentlichen Verwaltung Ermittlungen durchführen und bei Behinderungen durch Beamte kann er diese, durch eine Vorlage eines Spezialberichtes, vor dem Parlament anzeigen. Außerdem ist er befugt der Verwaltung Empfehlungen zu geben und Mahnungen auszusprechen. Über all seine Handlungen muss er jedoch einmal pro Jahr vor dem „Cortes Generales“ einen Bericht vorlegen. Die Institution des Volksanwalts in Spanien spielt durchaus eine wichtige Rolle, nicht nur weil er mit entsprechenden Rechten ausgestattet ist, sondern auch weil sich jeder Bürger des Landes an ihn wenden kann, was sich in beeindruckenden Zahlen niederschlägt. Allein 2001 wurden 13365 Beschwerden an ihn herangetragen. 8. Die Autonomen Gemeinschaften Die Autonomen Gemeinschaften, die sogenannten „Comunidades Autonomas“, sind Ausdruck der Dezentralisierungstendenz in Spanien und der Anerkennung der Autonomiebestrebungen. Die Grundlage für die starken regionalistischen Bewegungen sind vor allem die sprachlich- kulturellen Besonderheiten, insbesondere in den historischen Regionen Katalonien, Baskenland und Galizien. Auf diese Gegenden wird nun im Folgenden genauer eingegangen, bevor die aktuelle Situation detailliert dargelegt wird. 8.1 Katalonien Katalonien entstand aus der Spanischen Mark Karls des Großen, die im 17. Jahrhundert mit dem Königreich Aragon, eines der damals wichtigsten Seemächte im Mittelmeer, vereinigt wurde. In ihrer geschichtlichen Entwicklung behielt die Region lange eigene Institutionen und verbriefte Sonderrechte, wie zum Beispiel die Steuer- und Wehrfreiheit. Erst im Jahr 1716 verlor Katalonien seine Privilegien im Zuge des Spanischen Erbfolgekrieges. Im 19. Jahrhundert erfolgte dann die Wiedergeburt der katalanischen Sprache und Kultur, welche durch das wirtschaftlich einflussreiche Bürgertum forciert wurde. Am Anfang des 20. Jahrhunderts, genauer im Jahr 1901, wurde die „Lliga Regionalista“ gegründet, welche einen konservativen Regionalismus vertrat. Kurze Zeit später, dass heißt 1912 und 1914 , schlossen sich die Provinzräte zur „Mancomunidad de Catalunya“ zusammen. Diese Vereinigung wurde jedoch schon bald vom Diktator Primo de Rivas wieder aufgelöst. 1922 entstand dann ein linker Katalanismus, der sich in der radikalen Gruppierung „Estat Catala“ institutionalisierte, durch welche die „Esquerra Republicana de Catalunya“ geschaffen wurde. Daraufhin verabschiedete das spanische Parlament am 15.09.1932 das Autonomiestatut von Katalonien. Diese Satzung beinhaltete ein System der Selbstregierung mit administrativen und legislativen Kompetenzen, sowie beschränkte Kulturhoheit und die offizielle Anerkennung der katalanischen und kastilischen Sprache. Unter der Diktatur Francos wurde versucht die regionalen Bestrebungen zu Gunsten des Zentralstaats zu unterdrücken, was sich durch eine faktische Gleichschaltung der Autonomiegebiete äußerte. Auch die kulturelle Identität Kataloniens sollte beseitigt werden. Diese Bemühungen blieben jedoch weitgehend ohne Erfolg, da es zu einer Vielzahl von Vereinsgründungen kam, die das katalanische Brauchtum pflegten. Nach dem Tod Francos blühte Katalonien wieder auf und beanspruchte die Anerkennung seiner Autonomie zurück. Dies wurde am 29.09.1977 durch die Wiedereinrichtung der Selbstregierung erreicht. 8.2 Das Baskenland Der spanische Teil des Baskenlandes löste sich im 13. Jahrhundert vom Königreich Navasra ab und unterwarf sich freiwillig der Krone von Kastilien. Im Gegenzug erhielt es verbriefte Sonderrechte und eine Eigenständigkeitsgarantie. Erst im 19. Jahrhundert schwanden diese Priviliegien durch den aufkeimenden Karlismus. Die Karlisten versuchten durch die Ansprüche ihrer Thronanwärter in drei Kriegen gegen den Zentralstaat eine absolutistische Monarchie zu etablieren. Als dies durch die endgültige Niederlage im Jahr 1878 scheiterte, gingen auch die Privilegien des Baskenlandes weitgehend verloren. Doch bereits 1906 organisierte sich der baskische Nationalismus im „Partido Nacionalista Vasco“ - kurz PNV - und wenig später, im Jahr 1936, kurz nach Beginn des Spanischen Bürgerkrieges, wurde das Autonomiestatut im Staatsanzeiger verkündet. Die baskische Regierung blieb jedoch weitgehend bedeutungslos, da das Baskenland kurz darauf von aufständischen Truppen besetzt wurde. Auch im Baskenland unterdrückte Franco die regionale Sprache und Kultur, sogar stärker als in Katalonien. Als Reaktion auf die Unterdrückung spaltete sich die PNV- Jugend zur Untergrundorganisation ETA ab. Diese agierte zunächst friedlich, zum Beispiel durch hissen der verbotenen Baskenfahne, schon bald griff sie jedoch auf Gewaltaktionen wie Bombenanschläge, Personentötungen und Entführungen zurück, um ihre separatistischen Ziele zu verwirklichen. Zu dieser Zeit verfügte die ETA über weitgehende Solidarität der baskischen Bevölkerung. Nach Francos Tod und der Rückgewinnung der politischen Autonomie verlor sie in weiten Teilen des Baskenlandes aber ihren Rückhalt. 8.3 Galizien Obwohl Galizien eine eigene Sprache besaß und auch kulturelle Eigenheiten aufwies, blieb die Entwicklung des Regionalismus weit hinter der Kataloniens und des Baskenlandes zurück. Der Grund hierfür war, dass, anders als in den beiden anderen Regionen, die tragende Schicht des wirtschaftlich starken und gebildeten Bürgertums weitgehend fehlte. Dem Autonomiegedanken wurde erst im Zuge der Revolution 1868 durch die Föderalisten verstärkt Beachtung geschenkt. Im Jahr 1907 wurde dann, nach Vorbild der „Solidaridad Catalana“, die „Solidaridad Gallega“ gegründet. In Folge der Intensivierung der regionalistischen Bemühungen wurde 1929 die „Organizacion Republicana Gallega Autonoma“ gegründet, aus der wiederum die „Federacien Republicana Gallega“ hervorging. Zwei Jahre später schlossen sich nun unterschiedliche nationalistische Bewegungen zu der treibenden Kraft der Autonomiebewegung in Galizien, dem „Partido Galeguista“, zusammen. Das vorläufige Ziel der Bemühungen erreichte man am 28.06.1936 als durch eine Volksabstimmung das Eigenständigkeitsstatut für Galizien gebilligt wurde. Es konnte jedoch nicht mehr in Kraft treten, da die Region bereits vorher von den aufständischen Truppen besetzt wurde. Unter Franco etablierte sich der Widerstand ab Ende der 1960- er Jahre an der Universität „Santiago de Compostela“, die die regionalistischen Bestrebungen am Leben hielt. Auch in Galizien kam es nach Francos Tod zur Redemokratisierung und zur Wiederherstellung der politischen Autonomie. 8.4 Die Autonomen Gemeinschaften heute Seit 1983 ist das spanische Staatsgebiet in 17 politisch autonome Regionen gegliedert. Alle Gemeinschaften haben parlamentarische Systeme mit einem Präsidenten an der Spitze. Die Amtszeit der Parlamente, die aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorgehen, beträgt vier Jahre. Der Regierungschef und höchste Repräsentant in diesen Systemen ist der Präsident, der aus den Reihen der jeweiligen Parlamente gewählt und anschließend formell durch den König ernannt wird. Die ursprünglichen Kompetenzen und Aufgaben der Autonomen Gemeinschaften sind im Verfassungsartikel 148.1 verankert. Diese sind: Organisation der Institutionen der Selbstverwaltung; Änderung von Gemeindegrenzen in ihrem Gebiet; Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen; Verwaltung und Erhaltung der im Interesse und Territorium liegenden öffentlichen Bauten; Verantwortlichkeit für die vollständig innerhalb des Gebietes der Autonomen Gemeinschaft verlaufenden Eisenbahnen und Hauptstraßen; Landwirtschaft und Viehzucht in Einklang mit der allgemeinen Ordnung der Wirtschaft zu bringen; Durchführung des Umweltschutzes; Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik; Förderung der Kultur und des Handwerks; Forschung und Unterricht der jeweiligen Sprache in der Autonomen Region; Die Förderung und Ordnung der Tourismus. Die eben genannten Zuständigkeiten sind eher niedrigen Niveaus, doch die Tendenz in Spanien geht dahin, dass sich die Regionen weitere Aufgabenbereiche gegenüber des Zentralstaates erschließen. Verfassungsrechtlich beruht diese Tendenz auf Artikel 149.1 der eigentlich die ausschließlichen Kompetenzen des Zentralstaates wiedergibt. Doch indirekt benennt er auch weitere Rechte der Autonomen Gemeinschaften, denn die restlichen Kompetenzen, die nicht explizit dem Zentralstaat zugeordnet werden, können von den Regionen beansprucht werden. In folgenden Materien besitzt der Zentralstaat zwar Rahmengesetzgebung, die Ausführungsgesetzgebung und die administrativen Befugnisse liegen jedoch bei den Regionen: Wirtschaftsplanung; Erziehungswesen; Lokalverwaltung; Gesundheit; Kreditinstitute; öffentliche Verwaltung und Beamte; Umweltschutz und Kommunikationsmedien. Es handelt sich also hierbei um eine Kompetenzaufteilung. Um den Überblick über das Spanische Regierungssystem nun abzuschließen, bleibt zu sagen, dass die große Herausforderung der Zukunft, innerhalb dieser Thematik, es sein wird, wie der Spanische Staat die Interessen des Zentralstaates und der Autonomen Gemeinschaften vereinen kann. Möglicherweise wäre es eine Option den Senat in eine echte territoriale Vertretung umzuwandeln und somit den Regionen auch national eine stärkere Vertretung zu gewähren. Trotz aller Schwierigkeiten muss man der spanischen Dezentralisierungspolitik Anerkennung zollen, nicht zuletzt, weil in vergleichbar kurzer Zeit viel erreicht wurde. I Quellenverzeichnis: -Manuel Medina Guerrero: Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Spanien. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalon, PeterM. Huber (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2007 -Walther L. Bernecker: Spanien Politik Wirtschaft Kultur heute. Vervuert Verlag, Frankfurt am Main 2008 -Barrios, Harald: “Das Politische System Spaniens“. In: Ismayr,Wolfgang (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas. Wiesbaden 2008 Dieter Nohlen, Andreas Hildenbrand: Spanien Wirtschaft- Gesellschaft- Politik. Ein Studienbuch 2.erweiterte Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005