Fakten und allgemeine Irrtümer zum Thema Abmahnung im Arbeitsrecht
Fakten und allgemeine Irrtümer zum Thema Abmahnung im Arbeitsrecht
Ralph

Die Komplexität des deutschen Arbeitsrechts

Fakten und allgemeine Irrtümer zum Thema Abmahnung im Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht ist ziemlich komplex und wird immer wieder neuen Gegebenheiten angepasst. Dies ist unter anderem der Notwendigkeit geschuldet, deutsches Recht mit europäischem Recht in Einklang zu bringen und führt zwangsläufig zu manchen Unsicherheiten und Irritationen bei Arbeitnehmern wie auch bei Arbeitgebern.

Eins der Themen, die immer wieder für Diskussionen und manchmal auch Irritationen sorgen, ist das Thema Abmahnungen bei verschuldeten Verstößen von Arbeitnehmern gegen Vertragsbestandteile seines Arbeitsvertrages. Hier nun einige Antworten auf immer wieder gestellte allgemeine Fragen zu diesem Thema.

Abmahnungen sind nicht gesetzlich geregelt

Grundsätzlich gilt die Abmahnung im Arbeitsrecht als förmlicher Ausdruck der Missbilligung von Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten seitens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer soll seine Pflichtverletzung aufgezeigt werden, wobei damit der Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere der Kündigung, für den Wiederholungsfall, verbunden ist.

Zunächst gilt es allerdings festzuhalten, dass das Arbeitsrecht zwar bei verschuldeten Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers vor die Kündigung in der Regel die Aussprache einer Abmahnung gestellt hat, diese jedoch nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist. Allerdings stellt das Bundesarbeitsgericht einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um wirksam zu sein.

Drei Kriterien für die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung

Damit eine Abmahnung im Rechtssinne als wirksam anerkannt wird, sollte sie laut allgemeiner Rechtsprechung zumindest drei Kriterien erfüllen.
Zum einen ist das abgemahnte Verhalten des Mitarbeiters vom Arbeitgeber genau zu beschreiben, wobei selbstverständlich Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes möglichst präzise zu benennen sind. Es reicht also keinesfalls, in der Abmahnung festzuhalten, dass der Mitarbeiter regelmäßig zu spät zum Dienst erscheint oder seine Arbeitsleistung insgesamt mangelhaft sei.Weiterhin hat der Abmahnende deutlich zu machen, dass es sich beim abgemahnten Verhalten um einen klaren Vertragsverstoß handelt und dieser gerügt wird. Der Arbeitnehmer muss deutlich aufgefordert werden, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen.
Drittens muss aus der Abmahnung deutlich hervorgehen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit der Kündigung rechnen muss.

Einige Irrtümer zum Thema Abmahnung

Entgegen der landläufigen Meinung, dass eine Abmahnung unbedingt der Schriftform bedarf, gilt diese nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung, jedoch ist die schriftliche Ausfertigung schon aus Gründen der Beweisführung dringend angeraten.
Während eine Abmahnung selbst nicht schriftlich niederzulegen ist, hat der Arbeitgeber allerdings sicherzustellen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugeht und dieser Kenntnis von ihrem Inhalt erlangt.
Im Zusammenhang mit der Abmahnung im Arbeitsrecht, taucht auch immer wieder die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer erst dreimal abgemahnt werden muss, ehe ihm gekündigt werden kann: Hier lautet die Antwort eindeutig: “Nein!“ Eine Abmahnung genügt, um im Falle der Wiederholung eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen bzw. zu erhalten.

Schließlich sollte auch mit dem Irrtum aufgeräumt werden, dass für die Aussprache einer Abmahnung seitens des Arbeitgebers besondere Fristen einzuhalten sind. Auch hier gibt es prinzipiell keine Vorgabe bzw. Ausschlussfrist, so dass es durchaus möglich ist, auch länger zurückliegende Verstöße zu rügen, wobei allerdings die Gerichte in aller Regel von einem Jahr ausgehen, bis ein solches Abmahnrecht seitens des Arbeitgebers verwirkt ist.
Dies sind nur einige Aspekte, die beide Vertragsparteien zum Thema Abmahnung kennen sollten, da eine Abmahnung für den Arbeitgeber als notwendige Wirksamkeitsvorraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gilt und Letzterer im Zweifelsfall sein Recht auf Gegendarstellung oder Klage auf Rücknahme der Abmahnung wahrnehmen kann.