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Sozialversicherung und Kündigung bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigungen sind zwar nicht immer sozialversicherungspflichtig, trotzdem müssen sie angemeldet werden.

Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung gibt es gewisse Regeln, die das Arbeitsverhältnis bestimmen. Zwar sind die Sicherheiten für den Arbeitnehmer gering, trotzdem gibt es Kündigungsfristen, die man auf jeden Fall kennen sollte. Außerdem müssen Nebenjobs ebenfalls bei der Sozialversicherung gemeldet werden.

Sozialversicherung und Kündigung bei geringfügiger Beschäftigung
Sozialversicherung und Kündigung bei geringfügiger Beschäftigung


Was ist eine geringfügige Beschäftigung?


Geringfügige Beschäftigungen werden auch als Minijob oder 400 Euro Job bezeichnet, tatsächlich gibt es aber Unterschiede. Mehr dazu lesen Sie hier bei www.geringfuegigebeschaeftigung.org. Eine geringfügige Beschäftigung wird im Grunde durch den Arbeitslohn definiert. Der Lohn darf nicht mehr als 450 Euro monatlich betragen. Die Arbeitswochenstunden spielen dabei keine Rolle. Theoretisch kann ein Arbeitnehmer viele Stunden in der Woche arbeiten. Solange die Grenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten wird, gilt der Job trotzdem als Minijob und ist damit sozialversicherungsfrei. Dies ist bei extrem niedrigen Löhnen tatsächlich häufig der Fall. Die Bezeichnung 400 Euro Job rührt übrigens daher, dass bis zum 1.1.2013 die Grenze tatsächlich bei 400 Euro lag. Diese wurde jedoch zum Beginn dieses Jahres angehoben.
Geringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversicherungspflichtig, trotzdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sowohl bei der Unfallversicherung als auch bei der Sozialversicherung anmelden. Denn wie jeder Angestellte auch, sind auch Minijober natürlich während ihrer Tätigkeit unfallversichert. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung werden jedoch vom Arbeitgeber nicht gezahlt. Dementsprechend haben Arbeitnehmer bei einem Minijob auch später keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen. Eine Ausnahme gibt es für die Rente, hier können Rentenbeiträge auf Wunsch freiwillig vom Arbeitnehmer gezahlt werden.


Kündigungsfristen bei einer geringfügigen Beschäftigung


Bei einer geringfügigen Beschäftigung sieht der Gesetzgeber normalerweise eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit entlassen kann. Umgekehrt wird auch der Arbeitgeber geschützt, da im Falle einer Kündigung für Ersatz gesorgt werden muss. Doch in der Praxis sieht es häufig ganz anders aus, denn die gesetzliche Kündigungsfrist gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Das ist aber tatsächlich häufig der Fall. Kürzere Kündigungsfristen sind bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, sogar eine fristlose Kündigung kann es geben. Sonderkündigungsrechte bestehen darüber hinaus natürlich immer, wenn dafür entsprechende Gründe vorliegen.
Wer einen Minijob kündigen möchte, wirft sicherheitshalber zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag, dort sollte die Kündigungsfrist zu finden sein.